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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen und zur Änderung und Berichtigung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1322/2014, (EU) 2015/96, (EU) 2015/68 und (EU) 2015/208 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen, der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit, der Anforderungen an die Bremsen von Fahrzeugen und der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 277 vom 13.10.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 61 und Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 der Einsatz virtueller Prüfverfahren als Alternative zu den von den benannten technischen Diensten durchgeführten physischen Prüfungen erlaubt ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass virtuelle Prüfverfahren den Aufwand für die Hersteller erheblich verringern und im Hinblick auf die Maßkontrolle besonders leicht anzuwenden sind, sollten der in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission 2 befindlichen Liste von Anforderungen, bei denen virtuelle Prüfverfahren angewandt werden können, weitere Anforderungen hinzugefügt werden.

(2) Zur Verbesserung der Genauigkeit sollten die technischen Anforderungen an die Messinstrumente für die Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel nach Anhang XIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 an den technischen Fortschritt angepasst werden.

(3) Um für Kohärenz zu sorgen, müssen weitere Bedingungen für die EG-Bauteil-Typgenehmigung eines Sitzes in Anhang XIV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 festgelegt werden.

(4) Im Sinne der Klarheit und Genauigkeit sollten weitere Anforderungen an die Angaben in der Betriebsanleitung nach Anhang XXII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 aufgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf die Informationen über die seitliche und senkrechte Befestigung des Dreipunkt-Krafthebers bei Fahrten auf der Straße, auf Anweisungen und spezifische Warnhinweise zu den verringerten Abmessungen der Schutzeinrichtung für Zapfwellen des Typs 3 und auf die Schmierintervalle.

(5) Aufgrund ihrer technischen Auslegung sollten Fahrzeuge der Klassen T oder C mit einem mit dem rechten Fuß betätigten hydrostatischen Antrieb und Fahrzeuge der Klasse C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 km/h, die in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannt sind, hinsichtlich der Betätigungseinrichtungen von der Anforderung befreit werden, über Kupplungs-, Brems- und Gaspedale mit derselben Funktion und Anordnung wie im Kraftfahrzeug zu verfügen.

(6) Zur Verbesserung der Genauigkeit sollten die in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannten Anforderungen an das sichere Anlassen des Motors verbessert und an die Besonderheiten bestimmter Fahrzeugbauarten angepasst werden.

(7) Um für Kohärenz mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 zu sorgen, sollten Anforderungen an die Bedienelemente im Zusammenhang mit virtuellen Terminals gemäß Anhang X der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission 3 über Anforderungen für Fahrerinformationssysteme in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 über Anforderungen hinsichtlich der Bedienelemente verschoben werden.

(8) Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung sollten die Kennzeichnungsvorschriften für die Hydraulikschlauchleitungen nach Anhang XXIV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich des Schutzes vor sonstigen mechanischen Gefahren in Einklang mit der Norm ISO 17165-1:2007 gebracht werden, die derzeit von den Schlauherstellern angewandt wird.

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