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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1630 der Kommission vom 9. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Anwendung der Übergangsmaßnahme für das Untermodul "Aktienrisiko" im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 243 vom 10.09.2016 S. 1)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 308b Absatz 13 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Übergangsmaßnahme nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG angewandt werden kann, sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber ihren Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass die Aktien, die dieser Übergangsmaßnahme unterliegen, am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben wurden. Zu diesem Zweck sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmte Verfahren für eine angemessene Identifizierung und Dokumentation dieser Aktien befolgen.

(2) Um einheitliche Bedingungen und eine angemessene Kontrolle der Anwendung der Übergangsmaßnahme zu gewährleisten, sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Aufzeichnungen führen, anhand deren etwaige Änderungen festgestellt werden können, die sich auf den Betrag der Aktien, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, auswirken. Zur Identifizierung der Aktien, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, sollten die Unternehmen die Aufzeichnungen jedes Mal aktualisieren, wenn sie die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel berechnen.

(3) Für in Organismen für gemeinsame Anlagen gehaltene Aktien oder andere Anlagen in Fondsform, auf die der Look-Through-Ansatz nicht angewandt werden kann, ist in Artikel 173 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 eine Methodik zur Bestimmung des Betrags der vor dem 1. Januar 2016 erworbenen Aktien festgelegt, sodass es nicht notwendig ist, für diese Aktien das Datum des Erwerbs zu bestimmen. Das zu bestimmende und zu dokumentierende relevante Datum des Erwerbs sollte dem Datum des Erwerbs der Anteile an solchen Organismen für gemeinsame Anlagen oder anderer Anlagen in Fondsform entsprechen.

(4) Die Unternehmen sollten in ihren Aufzeichnungen das Datum des Erwerbs der Aktien oder Anteile festhalten, auf die die Übergangsmaßnahme Anwendung findet. Darüber hinaus sollten den Aufsichtsbehörden auf Anfrage umfassende Unterlagen und Informationen bereitgestellt werden, anhand deren geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Anwendung der Übergangsmaßnahme eingehalten werden.

(5) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Aktien oder Anteile im Sinne von Artikel 173 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission veräußern und dann Aktien oder Anteile derselben Art nach dem 1. Januar 2016 zurückkaufen, so wird der Betrag der Aktien, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, im Vergleich zum ursprünglich bestimmten Betrag sinken. Die von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen befolgten Verfahren sollten daher sicherstellen, dass Aktien, die nach einem solchen Verkauf und anschließenden Käufen von Aktien oder Anteilen weiterhin der Übergangsmaßnahme unterliegen, von allen anderen Aktien oder Anteile unterschieden werden können.

(6) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.

(7) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

  1. Liegt das Gewicht des in Artikel 308b Absatz 13 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Standardparameters unter 100 %, so führen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über die Aktien, auf die in Artikel 173 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Bezug genommen wird, Aufzeichnungen und halten das Datum ihres Erwerbs fest. Bei Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen oder anderen Anlagen in Fondsform, auf die der Look-Through-Ansatz nicht angewandt werden kann, führen die Unternehmen lediglich über die Anteile des Organismus für gemeinsame Anlagen oder die anderen Anlagen in Fondsform, auf die Artikel 173 Absatz 2 Anwendung findet, Aufzeichnungen und halten das Datum ihres Erwerbs fest.

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