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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1618 der Kommission vom 8. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 242 vom 09.09.2016 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3 und auf Artikel 29 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurden für einige Düngemittel Anträge auf Aufnahme in Anhang I dieser Verordnung übermittelt.

(2) [S, S]-Ethylendiamindibernsteinsäure (im Folgenden "[S, S]-EDDS") ist ein organischer Chelatbildner für Mikronährstoffe. Mit [S, S]-EDDS cheliertes Eisen wird zur Beseitigung von Eisenmangel und als Mittel gegen Eisenmangelchlorose bei Zierpflanzen und Dekorrasen verwendet. Es ist rasch abbaubar und somit kaum bedenklich, was die Auswaschung von der Bodenkrume in das Grundwasser betrifft; ferner ist es vollständig mineralisiert und weder für Säugetiere noch für Wasserlebewesen toxisch.

(3) Heptaglukonsäure (im Folgenden "HGA") ist ein organischer Chelatbildner für Mikronährstoffe. HGa ist wirksam, biologisch abbaubar und weist eine hohe Stabilität bei einer breiten Palette von pH-Werten sowie eine sehr gute Wasserlöslichkeit auf. HGa ist seit vielen Jahren in Spanien zugelassen, ohne dass Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit gemeldet worden wären.

(4) Hersteller von [S, S]-EDDS und HGa haben der Kommission über die deutschen und spanischen Behörden Anträge zur Aufnahme dieser Stoffe in die Liste der als organische Chelat- und Komplexbildner zugelassenen Verbindungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 übermittelt, damit [S, S]-EDDS und HGa für Landwirte in der gesamten Union erhältlich werden. [S, S]-EDDS und HGa gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 festgelegten Anforderungen. Sie sollten daher in die Liste der als organische Chelat- und Komplexbildner zugelassenen Verbindungen in Anhang I der letztgenannten Verordnung aufgenommen werden.

(5) Da es Analysemethoden zur Bestimmung von [S, S]-EDDS und HGa gibt, sollten diese Methoden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zur Erleichterung der von den Mitgliedstaaten gemäß deren Artikel 29 vorgenommenen Kontrollen erläutert werden. Aus der Unterüberschrift zur Beschreibung von "Methode 11" sollte hervorgehen, dass es sich bei HGa um einen Komplexbildner handelt.

(6) Das Reaktionsgemisch aus N-Butylphosphorothiontriamid und N-Propylphosphorothiontriamid wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen. Aktuellen Untersuchungen zufolge ist nicht davon auszugehen, dass sich die Verringerung der Ammoniakemissionen bei Verwendung des Reaktionsgemisches oder bloß des Gemisches der beiden Stoffe signifikant unterscheiden. Daher sollte der Eintrag dahingehend geändert werden, dass sich die Hersteller eines derartigen Gemisches für eines dieser beiden Herstellungsverfahren entscheiden können.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Damit gewährleistet ist, dass die Analysemethode für [S, S]-EDDS, die derzeit validiert wird, vom Europäischen Komitee für Normung veröffentlicht wird, sollte eine angemessene Zeitspanne vorgesehen werden, bevor die Aufnahme von [S, S]-EDDS in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sowie der neuen Analysemethode für diesen Düngemitteltyp in deren Anhang IV erfolgt.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

( 1) Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

( 2) Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 2 gelten allerdings ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

1) ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

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