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Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 53)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Kalirohsalze werden durch Bergbau aus natürlichen Ressourcen gewonnen. Die Anforderungen hinsichtlich des Mindestnährstoffgehaltes solcher Naturprodukte sind in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 Anhang I Tabelle A.3 Nummer 1 entsprechend der bewährten Industriepraxis festgelegt. Wenn jedoch der Kaliumgehalt des Minerals durch natürliche Ursachen zurückgeht, wird es für die Erzeuger immer schwieriger, die derzeitigen Grenzwerte einzuhalten, was wiederum die kontinuierliche Versorgung professioneller Landwirte mit Düngemitteln aus Kalirohsalzen gefährdet. Damit die Erzeuger ihre Produkte weiterhin als "EG-Düngemittel" vermarkten können, sollten die Grenzwerte leicht herabgesetzt werden; zu diesem Zweck ist Nummer 1 der Tabelle A.3 im genannten Anhang zu ändern. Bei dieser Änderung wird berücksichtigt, dass die überarbeiteten, etwas niedrigeren Grenzwerte ebenfalls eine wirksame Düngung ermöglichen und somit als technischer Fortschritt gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gelten können.
(2) 3,4-Dimethyl-1H-pyrazolphosphat (DMPP) ist ein Nitrifikationshemmstoff, der zur Verwendung mit gewöhnlichen (festen oder flüssigen) Stickstoffdüngemitteln geeignet ist. DMPP verringert das Risiko von Stickstoffverlusten an den Boden oder die Atmosphäre und erhöht somit die Wirksamkeit des Stickstoffeinsatzes.
(3) Das Reaktionsgemisch aus N-Butylthiophosphortriamid und N-Propylthiophosphortriamid ("NBPT/NPPT") ist ein Ureasehemmstoff. NBPT/NPPT verringert das Risiko von Stickstoffverlusten in Form von Ammoniakemissionen nach der Ausbringung harnstoffhaltiger Düngemittel und erhöht somit die Wirksamkeit des Stickstoffeinsatzes.
(4) Damit DMPP und NBPTINPPT für Landwirte leichter erhältlich sind, sollten sie gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in die Liste der zugelassenen Nitrifikations- bzw. Ureasehemmstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen werden.
(5) Feste oder flüssige Einnährstoffdünger mit Formaldehydharnstoff sowie feste NPK-, NP und NK-Dünger mit Formaldehydharnstoff sind als Düngemitteltypen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt. Obwohl Formaldehydharnstoff-Kondensate in Lösung und in Suspension beständig sind, sind flüssige NPK-, NP- und NK-Dünger mit Formaldehydharnstoff bisher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht als eigener Produkttyp aufgeführt. Da ein wachsendes Interesse an der Vermarktung flüssiger NPK-, NP- und NK-Dünger besteht, die als Stickstoffquelle eine gewisse Menge Formaldehydharnstoff enthalten, sollte Formaldehydharnstoff als Bestandteil flüssiger NPK-, NP- und NK-Dünger zugelassen werden. In Anhang I Tabelle C.2 der genannten Verordnung sollten daher sechs neue Typbezeichnungen aufgenommen werden.
(6) Außer der Aufnahme von DMPP und NBPT/NPPT in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollten zu Anhang IV Analysemethoden für die amtliche Kontrolle dieser Düngemittel hinzugefügt werden.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Um zu gewährleisten, dass die Methode für die Analyse von NBPTINPPT, die derzeit validiert wird, vom Europäischen Komitee für Normung veröffentlicht wird, bevor NBPT/NPTT und die neue Analysemethode für diesen Düngemitteltyp in Anhang 1 bzw. Anhang IV aufgenommen werden, sollten diese Änderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
2. Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang I Nummer 4 und Anhang II Nummer 2 gelten ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2014
(Stand: 11.03.2019)
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