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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2016/1418 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 83/15/COL vom 18. März 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum

(ABl. Nr. L 230 vom 25.08.2016 S. 45;
Entsch. 2016/1420 - ABl. Nr. L 230 vom 25.08.2016 S. 22)



Ergänzende Informationen
Liste... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf den Rechtsakt gemäß Nummer 66t des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Rahmenverordnung muss das Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen") nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (im Folgenden "FAB") annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Diese Verordnung besagt ferner, dass die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "die Überwachungsbehörde") die Kohärenz dieser Ziele anhand der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d genannten Bewertungskriterien zu bewerten hat und Empfehlungen abgeben kann, wenn sie feststellt, dass diese Kriterien nicht erfüllt wurden. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in dem Rechtsakt gemäß Punkt 66xf des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 2) (im Folgenden "Leistungsverordnung") in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung niedergelegt.

(2) Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission 3 angenommen und in Punkt 66xe des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen aufgenommen.

(3) Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 (Dokument Nr. 716241) hat Norwegen der Überwachungsbehörde zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten des Luftraumblocks Nordeuropa (NEFAB) die Leistungspläne auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke übermittelt. Die Pläne wurden anschließend durch Berichtigungen geändert, letztmals am 14. November 2014. Bei ihrer Bewertung hat sich die Überwachungsbehörde auf die jüngsten Angaben gestützt.

(4) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Überwachungsbehörde nach Artikel 3 der Leistungsverordnung bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt hat, legte der Überwachungsbehörde am 7. Oktober 2014 einen ersten Bewertungsbericht und am 15. Dezember 2014 eine aktualisierte Fassung des Berichts vor. Ferner übermittelte das Leistungsüberprüfungsgremium der Überwachungsbehörde Berichte, die auf der Grundlage von Angaben der nationalen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Leistungspläne und Ziele nach Artikel 18 Absatz 4 der Leistungsverordnung erstellt wurden.

(5) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der von Norwegen für die NEFAB-Staaten vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements und der Anwendung der Schweregradeinstufung aufgrund der Methodik des Risikoanalysewerkzeugs (RAT) bewertet, wobei den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 2 der Leistungsverordnung Rechnung getragen wurde. Die Bewertung hat ergeben, dass die von Norwegen für NEFAB vorgelegten Ziele im Einklang mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen.

(6) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Norwegen für die NEFAB-Staaten vorgelegten Ziele im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 3 der Leistungsverordnung bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung von Juni 2014 ("Netzbetriebsplan") aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs herangezogen, die - sofern sie angewendet werden - auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Die Bewertung hat ergeben, dass die von Norwegen für NEFAB vorgelegten Ziele im Einklang mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen.

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