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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1373 der Kommission vom 11. August 2016 über die Annahme des Netzleistungsplans für den zweiten Bezugszeitraum des SES-Leistungssystems (2015-2019)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 217 vom 12.08.2016 S. 51)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen 2, insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission 3 hat der Netzmanager die Aufgabe, zur Durchführung des Leistungssystems beizutragen.

(2) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 hat der Netzmanager einen Netzleistungsplan für den zweiten Bezugszeitraum des SES-Leistungssystems (2015-2019) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt.

(3) Unterstützt vom Leistungsüberprüfungsgremium hat die Kommission den Netzleistungsplan anhand der unionsweit geltenden Leistungsziele sowie anhand der entsprechenden Kriterien in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 und sonstiger in dieser Verordnung festgelegter Anforderungen bewertet.

(4) Die Bewertung hat ergeben, dass der Netzleistungsplan diesen Zielen, Kriterien und Anforderungen genügt. So entsprechen die für die wesentlichen Leistungsbereiche Sicherheit, Umwelt und Kapazität festgelegten Ziele den jeweiligen Unionszielen und sind damit mit diesen Zielen vereinbar. Auch sind die für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz festgesetzten Ziele mit den Unionszielen vereinbar, zumal die Prognosen für die Senkung der Kosten je Leistungseinheit über den für die Union festgesetzten Zielwerten liegen.

(5) Daher sollte die Kommission die endgültige Fassung des Netzleistungsplans in seiner Fassung vom Juni 2015, die vom Netzmanager ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde, annehmen

- beschliesst:

Artikel 1

Der Netzleistungsplan für den zweiten Bezugszeitraum des SES-Leistungssystems (2015-2019) wird in der vom Netzmanager vorgelegten Fassung vom Juni 2015 angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. August 2016

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1.

2) ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 1.

3) Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. Nr. L 185 vom 15.07.2011 S. 1).

ENDE

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(Stand: 11.03.2019)

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