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Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 1, ber. 2023 L 84 S. 30;
VO (EU) 2017/1965 - ABl. Nr. L 279 vom 28.10.2017 S. 36 A;
VO (EU) 2021/1467 - ABl. L 321 vom 13.09.2021 S. 18 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen)
Hebt VO'en (EG) 2390/98, (EG) 1345/2005, (EG) 376/2008 und (EG) 507/2008 auf.
Hinweis s. Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 177,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 3 Buchstaben c und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 aufgehoben und ersetzt und wurden Bestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung für Ein- und Ausfuhrlizenzen im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden.
(2) In Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist vorgesehen, dass für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der in dem Artikel festgelegten Sektoren die Vorlage einer Lizenz vorgeschrieben werden kann. Das Verzeichnis der Erzeugnisse dieser Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, sollte festgelegt werden.
(3) Die Überwachung der Handelsströme mithilfe von Lizenzen sollte flexibel gehandhabt werden. Bei der Festlegung der Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist, sollten auch andere mögliche Informationsquellen wie das zollamtliche Überwachungssystem sowie der Bedarf an Lizenzen oder die erforderliche Zeit zur Sammlung von Informationen anhand von Lizenzen berücksichtigt werden. Es ist festzulegen, in welchen besonderen Fällen keine Lizenz erforderlich ist.
(4) Es ist vorzusehen, dass die Lizenzen vorbehaltlich der Leistung einer Sicherheit erteilt werden, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden. Es ist festzulegen, wann die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung erfüllt ist.
(5) Da die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz den Rechtsanspruch auf die Einfuhr bzw. Ausfuhr begründet, sollte sie für die Ausübung dieses Rechts gleichzeitig mit der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
(Stand: 24.03.2023)
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