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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1268 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1237 und (EU) 2020/760 infolge der Einrichtung des elektronischen Systems für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN)
(ABl. L 2025/1268 vom 10.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 177 und 186,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden "Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll") eingerichtet, die ein elektronisches Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und verschiedene Nichtzollsysteme der Union umfasst, deren Nutzung nach Unionsrecht entweder verpflichtend oder freiwillig ist.
(2) Um den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu optimieren, sollten alle in den Agrarvorschriften für die Erfüllung von Nichtzollformalitäten erforderlichen Dokumente den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in elektronischer Form über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zur Verfügung gestellt werden.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission 3 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission 4 wird ein elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) eingerichtet, um den Zollbehörden die in seinen Anwendungsbereich fallenden Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Entwicklung und Nutzung des ELAN erfordert die Annahme eines angemessenen Rechtsrahmens zur Festlegung der für das System geltenden Vorschriften.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission 5 enthält Vorschriften für die Anwendung der Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 6 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt. Diese delegierten Verordnungen müssen geändert werden, damit die in ihren Anwendungsbereich fallenden Dokumente den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in elektronischer Form über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zur Verfügung gestellt werden können.
(5) Der elektronische Austausch von Lizenzen über das ELAN und EU CSW-CERTEX erfordert, dass die Muster für Ein- und Ausfuhrlizenzen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission 7 schrittweise durch die für das ELAN entwickelten neuen Datenmuster in elektronischer Form (ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX) ersetzt werden, die die elektronische Kommunikation zwischen den nationalen elektronischen Systemen, dem ELAN und EU CSW-CERTEX ermöglichen. Die zuständigen erteilenden Behörden sollten diese Datenmuster gemäß den Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnung und den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen ausfüllen.
(6) In dieser Verordnung sollte berücksichtigt werden, dass die Nutzung des ELAN zu den in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 festgelegten Zeitpunkten schrittweise verbindlich wird. Im Übergangszeitraum gemäß den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels können Lizenzen nach den Mustern in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilt werden. Darüber hinaus können in den Anwendungsbereich des ELAN fallende Dokumente im Übergangszeitraum gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 und bis zur verpflichtenden Nutzung des ELAN durch die Zollbehörden auf Papier gedruckt werden.
(7) Ferner kann die Verwendung von auf Papier gedruckten Dokumenten auch dann noch möglich sein, wenn die Nutzung des ELAN verpflichtend geworden ist, und zwar als Ausweichlösung, wenn das System vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Diese Möglichkeit sollte in der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden.
(Stand: 10.07.2025)
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