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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 165 vom 23.06.2016 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission 2 (Air Traffic Flow Management - ATFM) müssen die Planung, Koordinierung und Durchführung der ATFM-Maßnahmen durch die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung genannten Beteiligten den in ihrem Anhang angeführten ICAO-Bestimmungen entsprechen. Dieser Anhang nimmt Bezug auf verschiedene Begriffsbestimmungen und Vorschriften in Anhang 11 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago"), insbesondere auf dessen 13. Ausgabe vom Juli 2001, die die Änderung Nr. 47 einschließt. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hat die ICAO eine Reihe von Begriffsbestimmungen und Vorschriften des Anhangs 11 des Abkommens von Chicago geändert, zuletzt mit der Änderung Nr. 49.

(2) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 bezieht sich auch auf Bestimmungen im ICAO-Dok. 7030 (Regional Supplementary Procedures), insbesondere auf die fünfte Ausgabe von 2007. Die fünfte Ausgabe des Dok. 7030 stammt allerdings aus dem Jahr 2008; daher muss der Verweis auf das Jahr der Ausgabe berichtigt werden.

(3) Die in der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 enthaltenen Verweise auf Anhang 11 des Abkommens von Chicago sowie auf das ICAO-Dok. 7030 sollten daher aktualisiert bzw. berichtigt werden, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 255/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 erhält folgende Fassung:

" Anhang
Liste der ICAO-Bestimmungen für die Verkehrsflussregelung

1. Kapitel 3 Abschnitt 3.7.5 (Air Traffic Flow Management) von Anhang 11 zum Abkommen von Chicago - Air Traffic Services (13. Ausgabe - Juli 2001, einschließlich Änderung Nr. 49).

2. Kapitel 3 (ATS system capacity and air traffic flow management) von ICAO-Dok. 4444, Verfahren für Flugsicherungsdienste - Flugverkehrsmanagement - PANS-ATM (15. Ausgabe - 2007).

3. Kapitel 8 Absatz 8.3 (Exemptions from ATFM slot allocation) von ICAO-Dok. 7030, European (EUR) Regional Supplementary Procedures (5. Ausgabe 2008).

4. Kapitel 8 Absatz 8.4 1.c (Aircraft operator adherence to ATFM measures) von ICAO-Dok. 7030, European (EUR) Regional Supplementary Procedures (5. Ausgabe 2008).

5. Kapitel 2 Abschnitt 2.3.2 (Changes to EOBT) von ICAO-Dok. 7030, European (EUR) Region Supplementary Procedures (5. Ausgabe 2008)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.

2) Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 10).

3) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1).

ENDE

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