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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/959 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern zu nutzenden Systeme und Mitteilungsmuster und das Format der Aufzeichnungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 160 vom 17.06.2016 S. 23)



Hinweis: Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Offenlegende Marktteilnehmer müssen Aufzeichnungen über die Übermittlung von Informationen führen, die für die Zwecke der Marktsondierung zwischen ihnen und allen die Marktsondierungen erhaltenden Personen erfolgt. Mithilfe dieser Aufzeichnungen können offenlegende Marktteilnehmer den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen, dass sie sich ordnungsgemäß verhalten haben, insbesondere wenn sich die Art der Information nach der Marktsondierung ändert oder wenn die zuständige Behörde den Prozess der Kategorisierung der Informationen überprüfen muss. Zu diesem Zweck sollten sämtliche Aufzeichnungen elektronisch geführt werden.

(2) Zur Gewährleistung einer konsistenten Aufzeichnung aller übermittelten Informationen auch bei Marktsondierungen, die im Rahmen nicht aufgezeichneter Zusammenkünfte oder Telefongespräche stattfinden, sollte für die schriftlichen Protokolle oder Vermerke, die die offenlegenden Marktteilnehmer von diesen Zusammenkünften und Gesprächen anfertigen müssen, ein einheitliches Muster erstellt werden.

(3) Zur Gewährleistung einer konsistenten Aufzeichnung der übermittelten Informationen sollten die offenlegenden Marktteilnehmer Aufzeichnungen über die schriftlichen Mitteilungen führen, um die Personen, die die Marktsondierungen erhalten haben, in Kenntnis zu setzen, wenn die im Verlauf der Marktsondierung offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren.

(4) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(5) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(6) Zur Sicherung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollte diese Verordnung baldmöglichst in Kraft treten und sollten die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Elektronisches Format für die Aufzeichnungen

Sämtliche Aufzeichnungen nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 der Kommission 3 sind in einem elektronischen Format zu führen.

Artikel 2 Format für die Aufzeichnung der schriftlichen Protokolle oder Vermerke

Offenlegende Marktteilnehmer erstellen die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten schriftlichen Protokolle oder Vermerke in einem elektronischen Format und verwenden dabei

  1. das Muster in Anhang I, wenn die Marktsondierung ihrer Auffassung nach die Offenlegung von Insiderinformationen einschließt;
  2. das Muster in Anhang II, wenn die Marktsondierung ihrer Auffassung nach keine Offenlegung von Insiderinformationen einschließt;

Artikel 3 Format für die Aufzeichnung von Daten zu potenziellen Anlegern

(1) Offenlegende Marktteilnehmer zeichnen die in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten Informationen für jede Marktsondierung in einer separaten Liste auf.

(2) Offenlegende Marktteilnehmer zeichnen die in Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten Informationen in einer einzigen Liste auf.

Artikel 4 Format für die Mitteilung und Aufzeichnung, dass die offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben

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