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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/960 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 160 vom 17.06.2016 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angemessene Regelungen, Verfahren und Aufzeichnungsanforderungen sind unerlässlich, um eine effektive Verwaltung und Steuerung der Marktsondierungstätigkeiten zu gewährleisten. Als Teil der angemessenen Regelungen sollten die offenlegenden Marktteilnehmer Verfahren einrichten, mit denen die Modalitäten der Durchführung der Marktsondierungen genau bestimmt werden. Um zu gewährleisten, dass keine unnötigen, potenziell sensiblen Informationen verbreitet werden und dass allen Personen, die die Marktsondierung erhalten, Informationen gleichen Umfangs zugehen, sollte bei diesen Verfahren ein Standardsatz von Informationen vorgegeben werden, die den Personen, die die Marktsondierung erhalten, bereitgestellt bzw. bei ihnen abgefragt werden.

(2) Die im Verlauf von Marktsondierungen übermittelten Informationen sind inhaltlich abzusichern. Wenn die Marktsondierungen telefonisch durchgeführt werden und der offenlegende Marktteilnehmer Zugang zu Telefonanschlüssen mit Aufzeichnungsfunktion hat, sollte er diese nutzen. Erfolgen Marktsondierungen über andere Kanäle, sollten Aufzeichnungen der Marktsondierungsgespräche in Form von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder in schriftlicher Form aufbewahrt werden. Bei der Verwendung von Telefonanschlüssen mit Aufzeichnungsfunktion oder Audio- oder Videoaufzeichnungen sollte aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten von der Person, die die Marktsondierung erhält, die Zustimmung zur Aufzeichnung eingeholt werden.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung von Untersuchungen der zuständigen Behörden bei Fällen von mutmaßlichem Marktmissbrauch sollten die offenlegenden Marktteilnehmer für jede Marktsondierung ein Verzeichnis der Personen führen, die die Marktsondierung erhalten haben.

(4) Um das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Offenlegung von Insiderinformationen möglichst gering zu halten, sollte ein offenlegender Marktteilnehmer ein Verzeichnis der potenziellen Anleger führen, die ihm mitgeteilt haben, dass sie keine Marktsondierungen erhalten möchten. Potenzielle Anleger sollten den Wunsch äußern können, in Bezug auf alle potenziellen Geschäfte oder nur für bestimmte Arten von Geschäften keine Marktsondierungen zu erhalten.

(5) Wenn ein offenlegender Marktteilnehmer eine Marktsondierung durchführt, sollte für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung von Insiderinformationen im Zuge der normalen Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufes oder der normalen Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt. In diesem Zusammenhang sollte nur insoweit davon ausgegangen werden, dass der offenlegende Marktteilnehmer im Zuge der normalen Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufes oder der normalen Erfüllung seiner Aufgaben handelt, wie er alle in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen einhält, was auch die Führung schriftlicher Aufzeichnungen einschließt.

(6) Da es schwierig sein kann, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu beurteilen, was eine Insiderinformation darstellt, sollten die offenlegenden Marktteilnehmer Aufzeichnungen zu allen Marktsondierungen führen, einschließlich derer, die nach Auffassung des offenlegenden Marktteilnehmers nicht mit der Offenlegung von Insiderinformationen einhergehen. Diese Aufzeichnungen helfen den offenlegenden Marktteilnehmern, gegenüber den zuständigen Behörden den Nachweis für eine ordnungsgemäße Vorgehensweise zu erbringen, was vor allem dann gilt, wenn sich der Charakter der Informationen nach der Marktsondierung ändert oder wenn die zuständige Behörde den Prozess der Kategorisierung der Informationen überprüfen möchte.

(7) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(8) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

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