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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Zierfische (Zulassungsinhaber: Asahi Biocycle Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1444/2006, (EU) Nr. 333/2010 und (EU) Nr. 184/2011 in Bezug auf den Zulassungsinhaber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 152 vom 09.06.2016 S. 7 A;
VO (EU) 2020/146 - ABl. L 31 vom 04.02.2020 S. 3 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen A;
VO (EU) 2022/703 - ABl. L 132 vom 06.05.2022 S. 5 Inkrafttreten Übergangsfrist)


Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Änd.:Titel: 20 22

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurden Anträge auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Beantragt wurde die Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102), die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Legevögel und Zierfische.

(4) Diese Zubereitung wurde bereits als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern mit der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission 2, bei Ferkeln mit der Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission 3 und bei Junghennen, Truthühnern, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie anderen Ziervögeln und anderem Federwild mit der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission 4 zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 28. September 2015 5 und vom 11. November 2015 6 den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen vermutlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen zur Verringerung der Futtermenge pro Masseneinheit Eiererzeugung während der gesamten Legephase wirksam sein kann. Die Behörde schloss ferner, dass der Zusatzstoff bei Zierfischen das Wachstum und die Futtermittelverwertung verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Der Antragsteller hat ferner gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, dass der Name des Zulassungsinhabers und der Name seines Vertreters in der EU in den Verordnungen (EG) Nr. 1444/2006, (EU) Nr. 333/2010 und (EU) Nr. 184/2011

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