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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/146 der Kommission vom 3. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 333/2010, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 und der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 hinsichtlich der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Zusatzstoff in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 31 vom 04.02.2020 S. 3)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Die Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission 2 für entwöhnte Ferkel, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 der Kommission 3 für Sauen, Saugferkel und Hunde, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 der Kommission 4 für Mastschweine, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 der Kommission 5 für Legehennen und Zierfische, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 der Kommission 6 für Masthühner und mit der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission 7 für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.

(3) Am 31. August 2018 stellte Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office, gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Änderung des Mindestgehalts des Zusatzstoffs zur Verwendung bei Masthühnern von der zugelassenen Konzentration von 5 × 108 KBE/kg Futtermittel auf eine Konzentration von 3 × 108 KBE/kg Futtermittel. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen zur Stützung des Änderungsvorschlags beigefügt. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weitergeleitet.

(4) Die Behörde gelangte in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2019 8 zu dem Schluss, dass der reduzierte Mindestgehalt des Zusatzstoffs mit einer Konzentration von 3 × 108 KBE/kg Futtermittel bei Masthühnern wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Am 26. März 2019 stellte Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office, gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Änderung des Namens seiner Vertretung. Der Antragsteller beantragte, dass in Bezug auf den Zusatzstoff Pen & Tec Consulting S.L.U. seine Vertretung in der Union wahrnimmt. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen zur Stützung des Änderungsvorschlags beigefügt.

(6) Diese vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Art und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Behörde wurde über den Antrag informiert.

(7) Die Bewertung der Anträge hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 333/2010, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 und die Verordnung (EU) Nr. 184/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 12.02.2020)

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