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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/703 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel, zur Zulassung für alle Arten und Kategorien von Vögeln, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 333/2010, der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 (Zulassungsinhaber: Asahi Biocycle Co. Ltd., in der Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 132 vom 06.05.2022 S. 5)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 333/2010, (EU) 184/2011 und (EU) 2019/893

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Die Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 (frühere taxonomische Bezeichnung: Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission 2 für entwöhnte Ferkel, mit der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission 3 für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 der Kommission 4 für Legehennen und Zierfische, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 der Kommission 5 für Sauen, Saugferkel und Hunde, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 der Kommission 6 für Mastschweine und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 der Kommission 7 für Masthühner für 10 Jahre zugelassen.

(3) Die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild lief am 18. März 2021 aus.

(4) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden zwei Anträge auf Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel bzw. auf eine neue Zulassung für Junghennen und Jungzuchthühner, für Jung-, Mast-, Zucht- und Legetruthühner, für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für alle anderen Arten von Jung-, Mast-, Lege- und Zuchtgeflügel, einzuordnen in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe", sowie auf Änderung der Zulassungsbedingungen gestellt. Die Änderung betrifft die Änderung der Bezeichnung des Zusatzstoffs. Den Anträgen waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 30. September 2020 8 und vom 29. September 2021 9 den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge die Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 die geltenden Zulassungsbedingungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis

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(Stand: 09.05.2022)

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