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Regelwerk, EU 2016, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/873 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 145 vom 02.06.2016 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,

gestützt auf die Anträge Finnlands, Griechenlands, Irlands, Italiens, Maltas, Portugals, der Slowakei, Spaniens und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission 2 wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Maßnahmen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann. Seitdem hat sich der pflanzengesundheitliche Status bestimmter Schutzgebiete in einigen Mitgliedstaaten erheblich verändert.

(2) Einige Gemeinden in der portugiesischen Region Ribatejo e Oeste wurden als Schutzgebiete im Hinblick aufBemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Bemisia tabaci (europäische Populationen) nunmehr in diesen Gemeinden vorkommt. Diese Gemeinden sollten daher nicht länger als Schutzgebiete im Hinblick aufBemisia tabaci (europäische Populationen) anerkannt werden.

(3) Das Hoheitsgebiet Griechenlands war bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick aufDendroctonus micans Kugelan,Gilpinia hercyniae (Hartig),Gonipterus scutellatus Gyll.,Ips amitinus Eichhof,Ips cembrae Heer undIps duplicatus Sahlberg anerkannt. Den von Griechenland übermittelten weiteren Informationen zufolge ist das griechische Hoheitsgebiet weiterhin frei von diesen Schadorganismen. Daher sollte Griechenland unbefristet als Schutzgebiet im Hinblick auf diese Schadorganismen anerkannt werden.

(4) Die Hoheitsgebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs waren bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiete im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt. Den von Irland und vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge sind ihre Hoheitsgebiete weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollten Irland und das Vereinigte Königreich unbefristet als Schutzgebiete im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(5) Das Hoheitsgebiet Portugals war bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick aufDryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dassDryocosmus kuriphilus nunmehr in seinem Hoheitsgebiet vorkommt. Daher sollte Portugal nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick aufDryocosmus kuriphilus anerkannt werden.

(6) Portugal hat die Anerkennung der Azoren als Schutzgebiet im Hinblick aufGlobodera pallida (Stone) Behrens undGlobodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2006 durchgeführt wurden, hat Portugal Nachweise darüber erbracht, dass diese Schadorganismen auf den Azoren trotz für sie günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommen. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollten die Azoren nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick aufGlobodera pallida undGlobodera rostochiensis anerkannt werden.

(7) Irland, Malta und das Vereinigte Königreich haben die Anerkennung ihrer Hoheitsgebiete als Schutzgebiete im Hinblick aufPaysandisia archon (Burmeister) beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2007 durchgeführt wurden, haben Irland, Malta und das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass dieser Schadorganismus in ihren Hoheitsgebieten trotz für ihn günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollten Irland, Malta und das Vereinigte Königreich nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiete im Hinblick aufPaysandisia archon anerkannt werden.

(8) Irland und das Vereinigte Königreich haben die Anerkennung ihrer Hoheitsgebiete als Schutzgebiete im Hinblick aufRhynchophorus ferrugineus (Olivier) beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2007 durchgeführt wurden, haben Irland und das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass dieser Schadorganismus in ihren Hoheitsgebieten trotz für ihn günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollten Irland und das Vereinigte Königreich nur bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiete im Hinblick aufRhynchophorus ferrugineus anerkannt werden.

(9) Portugal hat die Anerkennung der Azoren als Schutzgebiet im Hinblick aufRhynchophorus ferrugineus

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