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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/860 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Präzisierung der Umstände, unter denen ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen erforderlich ist

(ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 11)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere Artikel 44 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zusammenhang mit Abwicklungen ist es unerlässlich, dass Abwicklungsbehörden über ausreichende Orientierungshilfen verfügen, um zu gewährleisten, dass das Bailin-Instrument in der gesamten Union ordnungsgemäß und einheitlich angewandt wird. Der Grundsatz, dass das Bailin-Instrument auf alle Verbindlichkeiten angewandt werden kann, sofern sie nicht ausdrücklich gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen sind, ist als übergreifend anzusehen. Deshalb sollte bei Verbindlichkeiten nicht vorausgesetzt werden, dass sie in jedem Fall vom Bailin ausgeschlossen sind, es sei denn, sie fallen unter die Liste der Verbindlichkeiten, die nach dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommen sind. Vielmehr sollte die Abwicklungsbehörde schon in der Phase der Abwicklungsplanung und Bewertung der Abwicklungsfähigkeit darauf abstellen, Ausschlüsse vom Bailin möglichst gering zu halten, um dem Grundsatz zu genügen, dass Anteilseigner und Gläubiger die Kosten der Abwicklung tragen.

(2) Ein allgemeiner Abwicklungsgrundsatz lautet, dass Anteilseigner und Gläubiger Abwicklungsverluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren tragen sollten. Ferner sollten Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden. Vor diesem Hintergrund muss der Ermessensspielraum für die Abwicklungsbehörden beim vollständigen oder teilweisen Ausschluss von Verbindlichkeiten vom Bailin und der Weitergabe der Verluste an andere Gläubiger oder gegebenenfalls an den Abwicklungsfonds eindeutig festgelegt werden. Daher müssen die Umstände, unter denen Gläubiger vom Bailin ausgenommen werden können, eng definiert werden, und jegliche Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Gläubigern desselben Rangs (Grundsatz der Paripassu-Behandlung) muss verhältnismäßig, durch das öffentliche Interesse begründet und nichtdiskriminierend sein.

(3) Es ist wichtig, ein Regelwerk für Abwicklungsbehörden bereitzustellen, wenn sie ihre Befugnis zum Ausschluss einer Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vom Bailin unter den außergewöhnlichen Umständen von Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ausüben, um größere Klarheit für ein gegebenes Abwicklungsszenario zu schaffen. Doch es bedarf auch einer gewissen Flexibilität der Abwicklungsbehörden, wenn diese im Einzelfall beurteilen, ob ein Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist.

(4) Die Entscheidung für einen Einsatz des Bailin-Instruments (oder anderer Abwicklungsinstrumente) sollte getroffen werden, um die Abwicklungsziele von Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU zu erreichen. In gleicher Weise sollten diese Abwicklungsziele auch in die Entscheidungen hinsichtlich der Verwendung des Instruments einfließen, so auch in die Entscheidung, eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten von der Anwendung eines Bailin in einem bestimmten Fall auszunehmen.

(5) Im Einklang mit diesen Grundsätzen sollte die Fähigkeit, bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU auszuschließen, auf das erforderliche Mindestmaß zur Erreichung der Ziele, die den Ausschluss rechtfertigen, begrenzt sein. Zu diesem Zweck sollte nach Möglichkeit die Option des teilweisen Ausschlusses einer Verbindlichkeit durch Begrenzung des Umfangs ihrer Herabschreibung, wenn dies zur Verwirklichung des Ziels ausreicht, ihrem vollständigen Ausschluss vom Bailin vorgezogen werden.

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