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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2016/833 des Rates vom 17. Mai 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 54. Sitzung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter, der durch die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtet wurde, hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkts

(ABl. Nr. L 140 vom 27.05.2016 S. 12)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union trat dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden " COTIF-Übereinkommen") durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates 1 bei.

(2) Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden das Übereinkommen an.

(3) Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt. Dies geschieht unter anderem durch Verweis auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter gemäß Anhang C (RID) des COTIF-Übereinkommens. Ferner bestimmt Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG, dass die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig ist, sofern die Vorschriften der RID eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 § 1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden "RID-Fachausschuss") auf seiner 54. Sitzung, die am 25. Mai 2016 stattfinden soll, über bestimmte Änderungen der RID beschließen wird. Das Ziel dieser Änderungen, die technische Normen oder einheitliche technische Vorschriften betreffen, ist die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Beförderung gefährlicher Güter, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt in diesem Sektor sowie die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei der Beförderung dieser Güter eine Gefahr darstellen, berücksichtigt werden.

(5) Der durch die Richtlinie 2008/68/EG eingesetzte Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter hat Vorgespräche über die vorgeschlagenen Änderungen geführt.

(6) Alle vorgeschlagenen Änderungen sind gerechtfertigt und nützlich und sollten daher von der Union unterstützt werden.

(7) Der von der Union auf der 54. Sitzung des RID-Fachausschusses zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem Anhang dieses Beschlusses beruhen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 54. Sitzung des RID-Fachausschusses im Rahmen des COTIF-Übereinkommens zu vertreten ist, entspricht dem Standpunkt im Anhang dieses Beschlusses.

(2) Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im RID-Fachausschuss vereinbart werden.

Artikel 2

Die Beschlüsse des RID-Fachausschusses werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2016.

1) Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2013 S. 1).

2) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13).

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Anhang

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