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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung des Anhangs III

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2016 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sieht die Möglichkeit vor, die Übersichtskarten des auf bestimmte Nachbarländer ausgeweiteten transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) auf der Grundlage von Vereinbarungen auf hoher Ebene über Verkehrsinfrastrukturnetze zwischen der Union und den betreffenden benachbarten Ländern anzupassen.

(2) Eine Vereinbarung auf hoher Ebene zwischen der Union und den westlichen Balkanländern Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien wurde am 27. August 2015 auf dem "Westbalkan-Sechs"-Gipfel in Wien über die Anpassung der Karten über die indikative Ausdehnung des TEN-V-Gesamtnetzes sowie zur Bestimmung der Kernnetzverbindungen auf den Gesamtnetz-Karten gebilligt. Die Vereinbarung bezieht sich auf Strecken des Schienen- und des Straßennetzes sowie auf Häfen und Flughäfen. Die Anpassung der Karten des indikativen Gesamtnetzes und insbesondere die Bestimmung des indikativen Kernnetzes sollten es der Union ermöglichen, ihre Zusammenarbeit mit dem Westbalkan, auch in Bezug auf ihre finanzielle Unterstützung, gezielter auszurichten.

(3) Am 30. Oktober 2015 wurde im Rahmen des mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses eine Vereinbarung auf hoher Ebene zwischen der Union, Island und Norwegen über die Anpassung der Karten über die indikative Ausdehnung des TEN-V-Gesamtnetzes in diesen Ländern erzielt. Die Anpassung betrifft nur wenige Änderungen der Karten des Straßen-, Hafen- und Flughafennetzes dieser Länder und dient dazu, die Auslegung des indikativen TEN-V entsprechend der TEN-V-Methodik 2 besser zum Ausdruck zu bringen.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2016

1) ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 1.

2) SWD(2013) 542 final.

.

Anhang

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird wie folgt geändert:

(1) Nummer 11.1 erhält folgende Fassung:

" "

(2) Nummer 11.2 erhält folgende Fassung:

" "

(3) Nummer 11.3 erhält folgende Fassung:

" "

(4) Nummer 11.4 erhält folgende Fassung:

" "

(5) Nummer 13.1 erhält folgende Fassung:

" "

(6) Nummer 13.2 erhält folgende Fassung:

" "

(7) Nummer 13.3 erhält folgende Fassung:

" "

(8) Nummer 13.4 erhält folgende Fassung:

" "

ENDE

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