Regelwerk, EU 2016

Beschl. (EU) 2016/687
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Anhang Parameter gemäss Artikel 3

A. Allgemeine Parameter

B. Technische Bedingungen für Basisstationen terrestrischer Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste im Frequenzband 738-788 MHz erbringen können

Tabelle 1: Definition der BEM-Elemente für Frequenzblöcke gemäß den Abschnitten A.1 und A.2

Tabelle 2: Blockinterner Leistungsgrenzwert für Basisstationen

Tabelle 3: Leistungsgrundwert für Basisstationen

Tabelle 4: Leistungsgrenzwerte der Übergangsbereiche für Basisstationen im Frequenzbereich 733-788 MHz

Tabelle 5: Leistungsgrenzwerte der Übergangsbereiche für Basisstationen oberhalb von 788 MHz

Tabelle 6: Leistungsgrenzwerte für Basisstationen für den Teil der Duplexlücke, der nicht für Nur-Downlink-Aussendungen oder die PPDR- oder M2M-Funkkommunikation genutzt wird

Tabelle 7: Leistungsgrenzwerte für Basisstationen für den Teil der Schutzbänder, der nicht für die PPDR- oder M2M-Funkkommunikation genutzt wird

Tabelle 8: Leistungsgrundwerte für Basisstationen für Frequenzen unterhalb von 694 MHz

C. Technische Bedingungen für Endgeräte elektronischer Kommunikationsdienste im Frequenzband 703-733 MHz

Tabelle 9: Blockinterner Leistungsgrenzwert für Endgeräte

Tabelle 10: Leistungsgrenzwerte für Endgeräte für das Schutzband 694-703 MHz

Tabelle 11 (nicht verbindlich) Leistungsgrenzwerte für Endgeräte für die Duplexlücke

Tabelle 12