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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 88 vom 05.04.2016 S. 1;
VO (EU) 2019/461 - ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 10 Inkrafttreten Gültig)



Anm. d. Red.: Bis zum Vorliegen eines endgültigen Austrittsabkommens der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich bleiben die in dieser Fassung aufgeführten Änderungshinweise erhalten.

Hinweis: Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 2 und 3 und Artikel 19 Absätze 13 und 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, zu verschiedenen eng miteinander verbundenen Aspekten, die die Ausnahme bestimmter öffentlicher Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die Festlegung der zuständigen Behörde für die Meldung eines Aufschubs bei der Offenlegung von Insiderinformationen, die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann, und die Arten von meldepflichtigen Eigengeschäften von Führungskräften betreffen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, Ministerien und andere Einrichtungen und Zweckgesellschaften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten sowie die Union und bestimmte andere öffentliche Stellen bzw. in ihrem Auftrag handelnde Personen sollten in ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und ihrer Politik zur Staatsschuldenverwaltung nicht eingeschränkt werden, sofern sie dabei im öffentlichen Interesse und ausschließlich in Verfolgung dieser Politik handeln.

(3) Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann in Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf bestimmte öffentliche Stellen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und auf Zentralbanken von Drittstaaten ausgedehnt werden, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Bericht erstellt, in dem beurteilt wird, wie bestimmte öffentliche Einrichtungen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Zentralbanken von Drittstaaten international behandelt werden, und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Bericht enthält eine vergleichende Untersuchung der Behandlung bestimmter Stellen und Zentralbanken im Rechtsrahmen von Drittstaaten sowie der Risikomanagementstandards, die für die von diesen öffentlichen Stellen und den Zentralbanken in diesen Rechtsordnungen getätigten Geschäfte gelten. In ihrer vergleichenden Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schuldenverwaltung getätigt werden, geltende Ausnahme auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken einschlägiger Drittländer ausgedehnt werden sollte.

(4) Es sollte ein Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden öffentlichen Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten erstellt und bei Bedarf angepasst werden.

(5) Die in Anhang I

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