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Delegierte Verordnung (EU) 2019/461 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 in Bezug auf die Ausnahme der Bank von England und von Her Majesty's Treasury vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 10, ber. L 103 S. 641)
Hinweis: Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt die Verordnung nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung von einem Mitgliedstaat, den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken, einem Ministerium, einer anderen Einrichtung oder Zweckgesellschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer in deren Auftrag handelnden Person sowie - im Fall eines Mitgliedstaats mit der Form eines Bundesstaats - von einem Mitglied des Bundes getätigt werden.
(2) Diese Ausnahmeregelung kann nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf bestimmte öffentliche Stellen und die Zentralbanken von Drittstaaten ausgeweitet werden.
(3) Das in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission 2 enthaltene Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Drittlandzentralbanken sollte aktualisiert werden, auch um die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung bei Bedarf auf andere Zentralbanken und bestimmte öffentliche Stellen von Drittstaaten auszuweiten. Die Kommission überwacht und beurteilt die einschlägigen Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Drittstaaten und kann die Ausnahmen jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(4) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(5) Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet. Tritt dieses Abkommen in Kraft, findet die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme, auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet während der Übergangszeit gemäß diesem Abkommen Anwendung und endet die Geltung der Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums.
(6) Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass die Bank of England und Her Majesty's Treasury die gegenwärtig geltende Ausnahmeregelung nicht mehr in Anspruch nehmen könnten, es sei denn, sie werden in das Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Zentralbanken und Schuldenverwaltungsstellen von Drittstaaten aufgenommen.
(7) Die Kommission hat anhand der vom Vereinigten Königreich erteilten Informationen einen Bericht über die internationale Behandlung der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Diesem Bericht 3 zufolge ist es angemessen, der Zentralbank des Vereinigten Königreichs und dem United Kingdom Debt Management Office eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu gewähren, sobald das Vereinigte Königreich ein Drittstaat ist. Dementsprechend sollten die Bank of England und Her Majesty's Treasury in das in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 enthaltene Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Zentralbanken und öffentlichen Stellen aufgenommen werden.
(8) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben zum Status sowie zu den Rechten und Pflichten der ESZB-Mitglieder Zusicherungen abgegeben und dabei auch ihre Absicht bekundet, den Mitgliedern des ESZB und anderen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten, die geld- oder wechselkurspolitisch oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung tätig sind, eine Ausnahme gewähren zu wollen, die mit der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vergleichbar ist.
(9) Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 entsprechend geändert werden.
(Stand: 19.04.2019)
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