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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Entscheidung 2016/488 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 277/15/COL vom 6. Juli 2015 über die Ausnahme bestimmter Logistikdienstleistungen der Posten Norge AS vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(ABl. Nr. L 92 vom 07.04.2016 S. 68)



Die EFTA-Überwachungsbehörde ("Die Überwachungsbehörde") -

gestützt auf den in Nummer 4 von Anhang XVI des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt zur Festlegung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge in der Versorgungswirtschaft (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 1), insbesondere Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 6,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (das "Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen"), insbesondere Artikel 1 und 3 von Protokoll 1,

gestützt auf den Beschluss der Überwachungsbehörde vom 19. April 2012, mit dem das Mitglied, das besondere Verantwortung für die öffentliche Auftragsvergabe trägt, ermächtigt wird, bestimmte Entscheidungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu treffen (Beschluss Nr. 136/12/COL),

nach Konsultation des EFTA-Ausschusses für das Öffentliche Auftragswesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt

(1) Mit Schreiben vom 20. März 2015 2 und nach Vorabkontakten erhielt die Überwachungsbehörde einen Antrag von Posten Norge AS ("Norwegische Post") bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Festlegung der Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf bestimmte Logistikdienstleistungen. Die Überwachungsbehörde übermittelte Norwegen eine Eingangsbestätigung für diesen Antrag 3. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 4 änderte die Norwegische Post nach Rücksprache mit der Überwachungsbehörde den Geltungsbereich ihres Antrags. Mit Schreiben der Überwachungsbehörde vom 10. Juni 2015 wurde der EFTA-Ausschuss für das Öffentliche Auftragswesen konsultiert und um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. 5 Der EFTA-Ausschuss für das Öffentliche Auftragswesen gab zum Entwurf der Entscheidung der Überwachungsbehörde vom 26. Juni 2015 einstimmig eine befürwortende Stellungnahme ab 6.

(2) Der Antrag der Norwegischen Post in der geänderten Fassung betrifft die folgenden von der Norwegischen Post angeführten Logistikdienstleistungen:

  1. Standardpaketzustellung von Geschäftskunden an Geschäftskunden (Business-to-Business, B2B) - national, im Sinne der Verteilung von Paketen mit einem Gewicht unter 35 kg, die von Geschäftskunden in Norwegen versandt und anderen Geschäftskunden in Norwegen zugestellt werden (einschließlich eingehende Pakete im Sinne der Zustellung von Paketen durch einen Postbetreiber oder Logistikdienstleister in Norwegen, der im Auftrag eines Postbetreibers oder Logistikdienstleisters im Ausland handelt).
  2. Standardpaketzustellung für Geschäftskunden (B2B) - international, abgehend, im Sinne der Zustellung von Paketen mit einem Gewicht unter 35 kg, die von Geschäftskunden in Norwegen an Geschäftskunden im Ausland versandt werden.
  3. Expresspaketzustellung ("innerhalb eines Tages"/Nachtzustellung) - national, im Sinne der Zustellung von Paketen und Gütern an Geschäftskunden in Norwegen, mit garantierter Zustellung am nächsten Tag vor Ablauf einer festgelegten Frist.
  4. Expresspaketzustellung - international, eingehend und abgehend, im Sinne der Expressbeförderung von Paketen nach und aus Norwegen.
  5. Sammelgut oder Stückgut, im Sinne der Verteilung von Gütern mit einem Gewicht zwischen 35 kg und 2,5 t (keine Pakete) - ausgenommen Thermotransporte und Schüttguttransporte -, die über ein Netz von Terminals umgeschlagen werden, wobei Sammelposten jeweils ein und demselben Empfänger zugehen.
  6. Teilladung, im Sinne der Verteilung von Gütern mit einem Gewicht zwischen 2 und 2,5 t, die nicht in Terminals abgefertigt, sondern per Straße oder Schiene zugestellt werden, ausgenommen Thermo- und Schüttguttransporte.

(3) Dem Antrag beigefügt ist ein Bericht der nationalen Wettbewerbsbehörde Konkurransetilsynet ("norwegische Wettbewerbsbehörde"), die zu dem Schluss gelangte, dass die Norwegische Post auf allen Märkten, die bei der Überwachungsbehörde angemeldet wurden, einem Wettbewerb erheblichen Ausmaßes ausgesetzt sei.

II. Der rechtliche Rahmen

(4) Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG lässt eine Ausnahme von den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe für den Fall zu, dass die Marktteilnehmer in einem wettbewerbsgeprägten Umfeld tätig sind. In Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie heißt es:

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