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Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 85 vom 01.04.2016 S. 6, ber. L 2024/90192)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 75 Absätze 2 und 3, Artikel 92 Absatz 1a, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben b, c und m und Artikel 308b Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Schwerpunkt der von der Kommission im November 2014 beschlossenen Investitionsoffensive für Europa liegt auf der Beseitigung von Investitionshindernissen, der Unterstützung von Investitionsvorhaben durch Öffentlichkeitsarbeit und technische Hilfe sowie der intelligenteren Nutzung neuer und bestehender finanzieller Ressourcen. Im Rahmen dieser Offensive zielt die Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 darauf ab, die derzeit in der EU bestehende Investitionslücke durch Mobilisierung privater Finanzmittel für strategische Investitionen, die der Markt nicht alleine finanzieren kann, zu schließen. Die Mittel des Fonds werden für strategische Infrastrukturinvestitionen und als Risikokapital für kleine Unternehmen eingesetzt. Parallel dazu werden die Arbeiten zur Schaffung einer Kapitalmarktunion die finanzielle Integration vertiefen und zur Steigerung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der EU beitragen.
(2) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sowie des von der Union angestrebten Ziels eines langfristigen, nachhaltigen Wachstums sollte es Versicherern, bei denen es sich um große institutionelle Anleger handelt, erleichtert werden, Investitionen in Infrastruktur oder über den EFSI zu tätigen. Um derartige Investitionen zu erleichtern, sollte innerhalb des durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmens eine neue Anlageklasse für Infrastrukturinvestitionen geschaffen werden. Die parallele Implementierung dieser Initiative und des EFSI dürfte die Gesamtwirkung auf Wachstum und Beschäftigung in der Union verstärken.
(3) Im Hinblick auf die Kriterien und die Kalibrierung der neuen Anlageklasse für Infrastrukturinvestitionen hat die Kommission um eine technische Empfehlung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ersucht und diese auch erhalten.
(4) Im Einklang mit dem Ziel der Investitionsoffensive für Europa, Investitionen zu fördern, die einen Beitrag zur Stärkung von Europas Infrastrukturen leisten, wobei der besondere Schwerpunkt auf der Schaffung eines stärker vernetzten Binnenmarkts liegt, sollte die neue Anlageklasse Infrastruktur nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige oder physische Strukturen beschränkt werden, sondern alle Systeme und Netze umfassen, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen und unterstützen.
(5) Um die tatsächliche Beschränkung der Anlageklasse Infrastruktur auf Infrastrukturinvestitionen zu gewährleisten, sollten die qualifizierten Infrastrukturvermögenswerte von einer Infrastrukturprojektgesellschaft gehalten, finanziert, entwickelt oder betrieben werden, die darüber hinaus keine anderen Tätigkeiten ausübt.
(6) Für die neue Anlageklasse Infrastruktur sollten Rahmenkriterien gelten, die gewährleisten, dass die Infrastrukturinvestitionen in Bezug auf ihre Stressbeständigkeit, die Vorhersehbarkeit der Cashflows und den durch die Vertragsbedingungen gebotenen Schutz ein solides Risikoprofil aufweisen. Wenn Investitionen in Infrastruktur nachweislich ein besseres Risikoprofil aufweisen als andere Investitionen in Unternehmen, sollten die Risikozuschläge bei den Untermodulen "Spread-Risiko" und "Aktienrisiko" der Standardformel verringert werden.
(7) Die Infrastrukturprojektgesellschaft sollte einen vertraglichen Rahmen schaffen, der den Investoren ein hohes Maß an Schutz bietet und u. a. Bestimmungen zur Absicherung gegen Verluste enthält, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der Güter und Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben, z.B. bei Beendigung einer Abnahmevereinbarung. Die Projektgesellschaft sollte über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Anforderungen in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen.
(8) Um das Risiko für die Kreditgeber zu verringern, sollten ein ausreichendes Maß an Kontrolle über die Infrastrukturprojektgesellschaft, u. a. in Bezug auf die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte und das als Sicherheit gestellte Eigenkapital, sowie Beschränkungen im Hinblick auf die Verwendung der Cashflows und die durchgeführten Tätigkeiten vorgesehen werden.
(Stand: 15.03.2024)
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