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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 11;
VO (EU) 2018/1619 - ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 6 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 1, insbesondere auf Artikel 26b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es muss sichergestellt werden, dass die Ziele der Richtlinie 2009/65/EG in den Mitgliedstaaten einheitlich erreicht werden, um die Integrität des Binnenmarkts zu verbessern und Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer, einschließlich der Kleinanleger und institutionellen Anleger, zuständigen Behörden und anderen Interessenträger, zu gewährleisten. Die Form einer Verordnung bietet einen kohärenten Rahmen für alle Marktteilnehmer und ist die bestmögliche Garantie für gleiche Rahmenbedingungen, einheitliche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen gemeinsamen Schutzstandard für die Anleger. Ferner gewährleistet dies die unmittelbare Anwendbarkeit der ausführlichen einheitlichen Vorschriften für den Betrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Verwahrstellen, die aufgrund ihrer Art unmittelbar gelten und deshalb keine weitere Umsetzung auf nationaler Ebene erfordern. Durch die Verabschiedung einer Verordnung wird außerdem sichergestellt, dass alle relevanten Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG, die durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingeführt wurden, in allen Mitgliedstaaten ab demselben Datum geltend sind.

(2) In der Richtlinie 2009/65/EG werden umfangreiche Anforderungen an die Pflichten der Verwahrstellen, die Übertragungsvereinbarungen und die Haftungsregelung für verwahrte OGAW-Vermögenswerte festgelegt, um einen hohen Schutzstandard für die Anleger unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein OGAW ein Anlagemodell für Kleinanleger ist, zu gewährleisten. Die spezifischen Rechte und Pflichten der Verwahrstelle, der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft sollten daher eindeutig definiert werden. Der schriftliche Vertrag sollte alle notwendigen Einzelheiten für die angemessene Verwahrung aller Vermögenswerte des OGAW durch die Verwahrstelle oder Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, enthalten, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3) Damit die Verwahrstelle die Verwahrung und das Insolvenzrisiko beurteilen und überwachen kann, sollten in den Vertrag ausreichende Details zu den Kategorien der Finanzinstrumente, in die der OGAW investieren kann, sowie die geografischen Regionen, in denen der OGAW Investitionen plant, aufgenommen werden. Der Vertrag sollte außerdem detaillierte Angaben zu einem Eskalationsverfahren enthalten, um die Umstände, die Mitteilungspflichten sowie die von einem Mitarbeiter der Verwahrstelle zu ergreifenden Maßnahmen auf sämtlichen Ebenen der Organisationsstruktur in Bezug auf festgestellte Diskrepanzen, einschließlich Mitteilung an die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und/oder die zuständigen Behörden, wie in der Verordnung vorgesehen, festzulegen. Daher sollte die Verwahrstelle die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf erhebliche Risiken, die im Liefer- und Abrechnungssystem eines bestimmten Markts festgestellt werden, hinweisen. Im Hinblick auf die Kündigung des Vertrags sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass dies das letzte Mittel der Verwahrstelle ist, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Vermögenswerte hinreichend geschützt sind. Ferner sollte das moralische Risiko verhindert werden, dass der OGAW Investitionsentscheidungen ungeachtet der Verwahrungsrisiken auf der Grundlage trifft, dass die Verwahrstelle haftbar wäre. Um einen hohen Schutzstandard für Anleger zu wahren, sollten die Anforderungen an die Festlegung der Einzelheiten für die Überwachung von Dritten im Hinblick auf die gesamte Verwahrungskette angewendet werden.

(4) Damit die Verwahrstelle ihre Pflichten erfüllen kann, müssen die in Artikel 22

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