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Regelwerk, EU 2016, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2016/397 der Kommission vom 16. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1510)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 73 vom 18.03.2016 S. 100)



Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission 2 wurden Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke festgelegt. Nach Annahme des Beschlusses 2014/312/EU haben DPx Fine Chemicals Austria GmbH, LSR Associates Ltd und Novasol S.A. im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eine Registrierung als gemeinsame Einreichung bei der Europäischen Chemikalienagentur vorgenommen. In diesem Registrierungsdossier sind überarbeitete Selbsteinstufungen für den wichtigen Haftvermittler und Vernetzer Adipinsäuredihydrazid (ADH) enthalten. Aus dieser Einreichung ging hervor, dass ADH gemäß Selbsteinstufung chronisch gewässergefährdend (Kategorie 2) ist und mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis H411 (Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung) zu kennzeichnen ist. ADH ist in Polymerdispersionen enthalten, welche häufig in Farb- und Lackformulierungen auf Wasserbasis zur Verlängerung der Produktlebensdauer verwendet werden. Farben mit verlängerter Lebensdauer belasten im Laufe ihres Produktlebenszyklus aufgrund der seltener notwendigen Wiederholungsanstriche die Umwelt insgesamt weniger. Nach den verfügbaren Informationen werden derzeit noch keine gleichermaßen wirksamen und effizienten Alternativen am Markt angeboten. Daher ist es notwendig, eine Ausnahme von Kriterium 5 des Beschlusses 2014/312/EU für die Verwendung von ADH in Farben und Lacken mit dem Umweltzeichen in den Fällen zu genehmigen, in denen es technisch nicht möglich ist, alternative Materialien zu benutzen, da das Farbprodukt dem Kunden nicht die nötige Funktionalität bieten würde.

(2) Für einen weiteren Stoff, Methanol, der als Rückstand in Polymerdispersionen vorkommt, die in Farben und Lacken verwendet werden, gelten außerdem die harmonisierten CLP-Einstufungen akute Toxizität (Kategorie 3) mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen H301 (Giftig bei Verschlucken), H311 (Giftig bei Hautkontakt) und H331 (Giftig bei Einatmen) sowie spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition (Kategorie 1) mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis H370 (Schädigt die Organe). Methanol kann als Reaktionsprodukt oder als Verunreinigung aus verschiedenen Rohstoffen in Polymerdispersionen gelangen. Sein Gehalt ist vom Bindemittelgehalt der Farbe abhängig. Daher übersteigt dieser Gehalt in vielen Fällen den im Beschluss 2014/312/EU festgelegten derzeitigen Grenzwert für Rückstände. Mit den erwähnten Rohstoffen werden wichtige Farbeigenschaften erzielt, wie beispielsweise die erhöhte Nassabriebbeständigkeit, die eine der Voraussetzungen für die Vergabe des EU-Umweltzeichens ist. Diese Eigenschaften tragen außerdem zur höheren Langlebigkeit der Farbe bei, was aufgrund der seltener notwendigen Wiederholungsanstriche zu einer geringeren Umweltbelastung im Laufe des Produktlebenszyklus der Farbe führt. Laut Marktinformationen von Inhabern der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kann für zahlreiche Farben und Lacke, denen das EU-Umweltzeichen gemäß der Entscheidung 2009/543/EG der Kommission 4 und der Entscheidung 2009/544/EG der Kommission 5 gewährt wurde, die Lizenz für das EU-Umweltzeichen wegen dieser Einstufungen von ADH und Methanol derzeit nicht erneuert werden. Daher ist es notwendig, eine Ausnahme von Kriterium 5 des Beschlusses 2014/312/EU für die Nutzung von Methanol in Farben und Lacken mit dem Umweltzeichen in den Fällen zu genehmigen, in denen es technisch nicht möglich ist, funktionelle Rohstoffe, die zum Auftreten von Methanol in dem Produkt führen können, zu ersetzen.

(3) Nach Annahme des Beschlusses 2014/312

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