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Delegierter Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des japanischen Solvabilitätssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System
(ABl. Nr. L 58 vom 04.03.2016 S. 55)
s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 172 Absatz 4 und Artikel 227 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2009/138/EG wird in der Union ein risikobasiertes Solvabilitätssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geschaffen. Diese Richtlinie wird ab dem 1. Januar 2016 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus der Union uneingeschränkt gelten.
(2) Nach Artikel 311 der Richtlinie 2009/138/EG kann die Kommission auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung darin vorgesehene delegierte Rechtsakte erlassen.
(3) Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG betrifft die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlands, das für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland gilt. Wird ein solches System als gleichwertig betrachtet, können Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die in diesem Drittland ihren Sitz haben, behandelt werden wie Rückversicherungsverträge mit nach dieser Richtlinie zugelassenen Unternehmen.
(4) Nach Artikel 172 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG können die Solvabilitätssysteme von Drittländern, die bestimmte Kriterien erfüllen, für begrenzte Zeit als vorübergehend gleichwertig erklärt werden. Nach Artikel 172 Absatz 5 gilt eine Feststellung vorübergehender Gleichwertigkeit bis zum 31. Dezember 2020 und kann um maximal ein Jahr verlängert werden.
(5) Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG betrifft die Gleichwertigkeit bei Drittlandsversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe mit Sitz in der Union sind. Wenn solche Gruppen bei ihrer Gruppenberichterstattung nach der Abzugs- und Aggregationsmethode konsolidieren dürfen, ermöglicht ihnen eine Feststellung der Gleichwertigkeit, bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe und der anrechnungsfähigen Eigenmittel die in dem Drittland geltenden Eigenmittelanforderungen und das nach dortigem Recht verfügbare Kapital (Eigenmittel) zu berücksichtigen und nicht nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG zu verfahren.
(6) Nach Artikel 227 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG können die Solvabilitätssysteme von Drittländern, die bestimmte Kriterien erfüllen, für begrenzte Zeit als vorläufig gleichwertig erklärt werden. Eine Feststellung der vorläufigen Gleichwertigkeit bleibt zehn Jahre gültig und kann verlängert werden.
(7) Bei der Beurteilung der vorübergehenden Gleichwertigkeit gemäß Artikel 172 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG und der vorläufigen Gleichwertigkeit gemäß Artikel 227 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG sind eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen. Dazu zählen bestimmte gemeinsame Kriterien, insbesondere in Bezug auf das bestehende Solvabilitätssystem und auf die Befugnisse, Ressourcen und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde. Andere Kriterien, insbesondere solche, die die Konvergenz hin zu einem völlig gleichwertigen System, den Austausch von Informationen mit Aufsichtsbehörden und die Schweigepflicht betreffen, richten sich danach, ob die vorübergehende oder die vorläufige Gleichwertigkeit beurteilt wird.
(9) Das japanische Solvabilitätssystem ist im Gesetz und in der Verordnung zum Versicherungsgeschäft ("Insurance Business Act" und "Insurance Business Ordinance") festgelegt, die zuletzt 2010 geändert wurden. Für die Zulassung von Versicherern besteht ein umfassendes Lizenzverfahren. Um in Japan dem Rückversicherungsgeschäft nachgehen zu können, bedarf es einer Lizenz für das Nichtlebensversicherungsgeschäft. Governance-, Risikomanagement- und Offenlegungsstandards sind zu einem Teil in den aufsichtlichen Leitlinien der japanischen Finanzdienstleistungsagentur (Japan Financial Services Agency, JFSA), festgelegt. Zwar haben diese Leitlinien keine Gesetzeskraft, doch wird ihre Einhaltung von der JFSa aufmerksam verfolgt. Diese darf Korrekturmaßnahmen vorschreiben, falls sie dies für erforderlich hält.
(9) Im März 2015 legte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2
(Stand: 06.12.2021)
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