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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/103 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)

(ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2016 S. 67)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wurde der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) eingesetzt.

(2) Der COSS soll die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie den Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, zentralisieren.

(3) In allen neuen Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sollte die Mitarbeit des COSS vorgesehen werden.

(4) Seit der letzten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wurden auf dem Gebiet der Sicherheit im Seeverkehr und der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe mehrere neue Rechtsakte der Union verabschiedet, in denen die Unterstützung der Kommission durch den COSS vorgesehen ist: Artikel 28 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, Artikel 6 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, Artikel 31 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6, Artikel 19 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7, Artikel 10 der Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8, Artikel 11 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und Artikel 38 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10.

(5) Darüber hinaus ist in Artikel 4d Absatz 2 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates 11, Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission 13 die Mitarbeit des COSS vorgesehen.

(6) Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wurden die folgenden in deren Artikel 2 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union aufgehoben: Verordnung (EWG) Nr. 613/91 14, Richtlinie 93/75/EWG des Rates 15, Verordnung (EG) Nr. 3051/95 16, Richtlinie 98/18/EG des Rates 17, Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18, Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 und Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 20.

(7) Die folgenden in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 genannten Rechtsakte der Union wurden neu gefasst: die Richtlinie 94/57/EG des Rates 21, deren Neufassung sich auf zwei Rechtsakte verteilt: die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22 und die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 23, während die Neufassung der Richtlinie 95/21/EG des Rates 24 die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 ist.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2

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