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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2414 der Kommission vom 17. Dezember 2015 über die mit einer Einschränkung zu versehende Veröffentlichung der Nummer der harmonisierten Norm EN 521:2006 "Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte" gemäß der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9145)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 120)
s.a. 7. ProdSV / Normenübersicht / Normen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
nach Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/142/EG dürfen Gasgeräte (im Folgenden die "Geräte") nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
(2) Die Geräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/142/EG erfüllen. Wenn sie den auf sie anwendbaren nationalen Normen entsprechen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt werden, deren Nummer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist davon auszugehen, dass sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
(3) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) verabschiedete am 28. Dezember 2005 die harmonisierte Norm EN 521:2006 "Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte". Die Nummer dieser harmonisierten Norm wurde daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Union 3 veröffentlicht.
(4) Die Niederlande erhoben am 30. Juni 2014 einen förmlichen Einwand nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/142/EG gegen die harmonisierte Norm EN 521:2006. Grundlage des förmlichen Einwands war die Auffassung, dass die Norm die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2009/142/EG nicht vollständig erfüllt.
(5) Die Niederlande machten geltend, nach einer Reihe von Unfällen mit tragbaren flachen Gaskochern (waagerechte Konstruktion) und der anschließenden Marktüberwachung der betreffenden Produkte habe sich erwiesen, dass sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung mit einem Risiko für die Verwender verbunden sind. Insbesondere wenn flache Gaskocher mit einer Grillplatte oder einem topf mit einem Durchmesser über 180 mm verwendet wurden, übersteige die Temperatur der Gaskartusche die in der Norm EN 521:2006 vorgesehenen 50 °C, so dass ein Brand entstehen oder die Kartusche explodieren könne. Die Niederlande wiesen darauf hin, dass bei den in der Norm EN 521:2006 vorgesehenen Prüfungen, die Risiken dieser tragbaren Kocher oder ähnlicher Geräte nicht erfasst würden, weil diese nicht sicher seien, wenn man sie mit großen Töpfen verwendet, so dass die Norm EN 521:2006 nicht die grundlegenden Anforderungen von Anhang I Nummern 1.1 und 3.1.1 der Richtlinie 2009/142/EG erfülle.
(6) Tragbare flache Gaskocher unterliegen als tragbare Gasverbrauchseinrichtungen der Richtlinie 2009/142
(Stand: 11.03.2019)
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