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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission
(ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54 A;
VO (EU) 2023/2104 - ABl. L 2023/2104 vom 04.10.2023 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt den Beschl. 2011/877/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in ihrem Durchführungsbeschluss 2011/877/EU 3 harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Form einer Matrix von Werten festgelegt, die nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstoffarten aufgeschlüsselt sind. Diese Werte gelten bis zum 31. Dezember 2015.
(2) Die Kommission hat die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme geprüft und dabei von den Mitgliedstaaten und Interessengruppen übermittelte, unter realen Betriebsbedingungen gewonnene Betriebsdaten berücksichtigt. Angesichts der Entwicklung der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technologie im Überprüfungszeitraum 2011 bis 2015 sollte die im Beschluss 2011/877/EU der Kommission vorgenommene Unterscheidung nach Baujahren von KWK-Blöcken in Bezug auf die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Stromerzeugung beibehalten werden.
(3) Die Überprüfung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestätigte, dass die im Beschluss 2011/877/EU genannten, auf den klimatischen Bedingungen basierenden Korrekturfaktoren angesichts aktueller Erfahrungen und Analysen nur für Anlagen gelten sollten, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
(4) Die Überprüfung bestätigte zudem, dass die im Beschluss 2011/877/EU genannten Korrekturfaktoren für vermiedene Netzverluste angesichts aktueller Erfahrungen und Analysen weiter angewandt werden sollten. Um die vermiedenen Verluste besser widerzuspiegeln, sollten die angewandten Spannungsgrenzwerte und der Wert der Korrekturfaktoren jedoch aktualisiert werden.
(5) Die Überprüfung ergab, dass die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Wärmeerzeugung in einigen Fällen geändert werden sollten. Um rückwirkende Änderungen an bestehenden Systemen zu vermeiden, gelten die neuen Referenzwerte erst ab 2016, während die derzeitigen Werte für Anlagen beibehalten werden, die vor diesem Datum gebaut wurden. Auf den klimatischen Bedingungen basierende Korrekturfaktoren sind nicht erforderlich, da die Thermodynamik der Wärmeerzeugung aus Brennstoffen nicht signifikant von der Umgebungstemperatur abhängig ist. Korrekturfaktoren für Wärmeverluste im Netz sind ebenfalls nicht notwendig, da Wärme immer in der Nähe des Erzeugungsortes genutzt wird.
(6) Die Überprüfung ergab jedoch Hinweise darauf, dass die Referenzwerte für die Energieeffizienz von Dampf- und Heißwasserkesseln differenziert werden sollten.
(7) Die bei realen Betriebsbedingungen gewonnenen Betriebsdaten zeigen, dass sich die tatsächliche Leistung von Anlagen, die mit bestimmten Brennstoffarten betrieben werden und dem neuesten Stand der Technik entsprechen, während des Überprüfungszeitraums statistisch signifikant verbessert hat.
(8) Angesichts der Notwendigkeit, stabile Bedingungen für KWK-Investitionen und das Vertrauen der Investoren auch weiterhin sicherzustellen, sollten harmonisierte Referenzwerte für die Strom- und Wärmeerzeugung festgelegt werden.
(9) Die im Beschluss 2011/877/EU festgelegten Referenzwerte für die getrennte Wärme- und Stromerzeugung gelten bis zum 31. Dezember 2015, weshalb ab dem 1. Januar 2016 neue Referenzwerte angewandt werden müssen. Damit die neuen Referenzwerte ab diesem Datum angewandt werden können, tritt die vorliegende Verordnung am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(10) In den Artikeln 14, 22 und 23
(Stand: 02.01.2024)
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