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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 331 vom 17.12.2015 S. 7;
VO (EU) 2016/2292 - ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 77aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2016/2292
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union 1, insbesondere auf Artikel 6e Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter in allen Mitgliedstaaten von Roamingkunden zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung ("Fair Use Policy") keinen Aufschlag für ankommende regulierte Roaminganrufe verlangen. Diese Bestimmung gilt ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung, dass der Rechtsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Vorschlags zum Roaming-Vorleistungsmarkt zu erlassen ist, bis dahin anwendbar geworden ist.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter in der Übergangszeit vom 30. April 2016 bis zu dem Tag, an dem der in Artikel 19 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehene Rechtsakt anwendbar wird, zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis einen Aufschlag für die Benutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste verlangen.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erlaubt es inländischen Anbietern, nach der Übergangszeit zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis einen Aufschlag für die über den Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung hinausgehende Benutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste zu verlangen.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 begrenzt Aufschläge für angenommene regulierte Roaminganrufe auf den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union.
(5) Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten eingeholte Informationen in Bezug auf Folgendes übermittelt: i) die Höchstbeträge der Mobilfunkzustellungsentgelte, die sie gemäß Artikel 7 und Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ("Rahmenrichtlinie") und gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ("Zugangsrichtlinie") in jedem nationalen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen auferlegt haben, und ii) die Gesamtzahl der Teilnehmer je Mitgliedstaat.
(6) Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission daraus den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union berechnet, indem sie i) den in einem Mitgliedstaat erlaubten Höchstbetrag des Mobilfunkzustellungsentgelts mit der Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in diesem Mitgliedstaat multipliziert hat, ii) die Werte dieser Produkte für alle Mitgliedstaaten aufsummiert hat und iii) die so erhaltene Summe durch die Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dividiert hat.
(7) Die Werte der zur Berechnung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union verwendeten Daten befanden sich auf dem Stand vom 1. Juli 2015. Der für Nicht-Euro- Länder zugrunde gelegte Wechselkurs ist der Durchschnitt des 2. Quartals 2015 aus der Datenbank der Europäischen Zentralbank.
(8) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union jährlich zu überprüfen.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union wird auf 0,0114 EUR pro Minute festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. April 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2015
2) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 33).
3) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 7).
ENDE |
(Stand: 15.03.2023)
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