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Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung
- Zugangsrichtlinie -
(ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 7;
RL 2009/140/EG - ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009 S. 37, ber. 2013 L 241 S. 8;
RL (EU) 2018/1972 - ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36 Inkrafttreten Anwenden/Umsetzungaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 125 der RL (EU) 2018/1972 - Inkrafttreten Anwenden/Umsetzung/Ausnahme
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) 4 werden die Ziele eines Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Gemeinschaft festgelegt, der Telekommunikations-Festnetze und Mobilfunknetze, Kabelfernsehnetze, terrestrische Rundfunknetze, Satellitennetze und Netze, die das Internetprotokoll (IP) verwenden, zur Übertragung von Sprache, Faxnachrichten, Daten oder Bildern erfasst. Die Genehmigung für diese Netze kann durch die Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) 5 oder durch frühere Regelungsmaßnahmen erteilt worden sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Netze, die zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste genutzt werden. Diese Richtlinie betrifft Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Diensteanbietern. Nichtöffentliche Netze unterliegen keinerlei Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie, außer wenn sie Zugänge zu öffentlichen Netzen nutzen und damit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen unterliegen können.
(2) Dienste, die Inhalte bereitstellen, wie etwa des Verkaufsangebot eines Pakets von Rundfunk- oder Fernsehinhalten, fallen nicht unter den gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.
(3) Der Begriff "Zugang" hat eine weit gefasste Bedeutung; daher muss genau definiert werden, in welchem Sinn dieser Begriff ungeachtet seiner Verwendung in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft in dieser Richtlinie gebraucht wird. Ein Betreiber kann Eigentümer eines Netzes oder von Infrastruktureinrichtungen sein oder diese ganz oder teilweise mieten.
(4) In der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen 6 wurden weder ein bestimmtes Fernsehübertragungssystem noch spezielle Dienstanforderungen vorgeschrieben; so konnten die Marktteilnehmer die Initiative übernehmen und geeignete Systeme entwickeln. Die europäischen Marktteilnehmer haben über die Digital Video Broadcasting Group eine Familie von Fernsehübertragungssystemen entwickelt, die von Sendeanstalten auf der ganzen Welt übernommen wurden. Diese Übertragungssysteme wurden vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) genormt und in Empfehlungen der internationalen Fernmeldeunion umgesetzt. In Bezug auf den Begriff "Breitbild-Digitalfernsehdienste" ist das Verhältnis 16:9 das Referenzformat für Fernsehdienste und Programme im Breitbildformat; dieses hat sich nun infolge des Beschlusses 93/424/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa 7 auf den Märkten der Mitgliedstaaten durchgesetzt.
(5) Auf einem offenen und wettbewerbsorientierten Markt sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, insbesondere grenzüberschreitende Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrags untereinander auszuhandeln. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines effizienteren, wirklich europaweiten Marktes mit einem wirksamen Wettbewerb, größerer Auswahl und wettbewerbsfähigen Dienstleistungen für die Verbraucher, sollten Unternehmen, die Anträge auf Zugang oder Zusammenschaltung erhalten, derartige Vereinbarungen grundsätzlich auf gewerblicher Grundlage abschließen und nach Treu und Glauben aushandeln.
(6) Auf Märkten, auf denen manche Unternehmen weiterhin eine deutlich stärkere Verhandlungsposition einnehmen als andere und einige Unternehmen zur Erbringung ihrer Dienste auf die von anderen bereitgestellten Infrastrukturen angewiesen sind, empfiehlt es sich, einen Rahmen von Regeln zu erstellen, um das wirksame Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, den Zugang, die Zusammenschaltung und die Interoperabilität von Diensten im Interesse der Nutzer zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, falls dies auf dem Verhandlungsweg nicht erreicht wird. Sie können insbesondere die Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds dadurch sicherstellen, dass den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, ausgewogene Verpflichtungen auferlegt werden. Die Kontrolle der Zugangswege kann den Besitz oder die Kontrolle der (festen oder mobilen) physischen Verbindung zu dem Endnutzer und/oder die Fähigkeit implizieren, die nationale Nummer oder die nationalen Nummern, die für den Zugang zu dem jeweiligen Netzendpunkt des Endnutzers erforderlich sind, zu ändern oder zu entziehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Netzbetreiber die Auswahl für die Endnutzer beim Zugang zu Internetportalen und -diensten in unzumutbarer Weise beschränken.
(7) Einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen die Zugangs- oder Zusammenschaltungsbedingungen von den Tätigkeiten der Partei, die eine Zusammenschaltung wünscht, und insbesondere von der Höhe ihrer Investition in die Netzinfrastruktur - und nicht von den erbrachten Zusammenschaltungs- oder Zugangsdiensten - abhängig gemacht werden, können unter Umständen zu Wettbewerbsverzerrungen führen und daher mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar sein.
(8) Netzbetreiber, die den Zugang zu ihren eigenen Kunden kontrollieren, tun dies durch Nummern oder Adressen aus einem veröffentlichten Nummerierungs- oder Adressierungsbereich, die eindeutig identifiziert sind. Andere Netzbetreiber müssen in der Lage sein, diesen Kunden Anrufe zuzustellen, und müssen sich deshalb direkt oder indirekt zusammenschalten können. Die bestehenden Rechte und Pflichten zur Verhandlung über die Zusammenschaltung sollten daher beibehalten werden. Ferner ist es zweckmäßig, die bereits in der Richtlinie 95/47/EG festgelegten Verpflichtungen beizubehalten, wonach die für die Übertragung von Fernsehdiensten genutzten und der Öffentlichkeit zugänglichen vollständig digitalen elektronischen Kommunikationsnetze zur Verteilung von Breitbilddiensten und -programmen geeignet sein müssen, damit die Nutzer diese Programme in dem Format empfangen können, in dem sie gesendet werden.
(9) Interoperabilität ist für die Endnutzer von Nutzen und ein wichtiges Ziel dieses Rechtsrahmens. Die Förderung der Interoperabilität ist eines der Ziele der nationalen Regulierungsbehörden, wie sie in diesem Rechtsrahmen festgelegt sind, der außerdem vorsieht, dass die Kommission als Grundlage für die Förderung der Harmonisierung auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation ein Verzeichnis von Normen und/oder Spezifikationen für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen und/ oder Netzfunktionen veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung veröffentlichter Normen und/oder Spezifikationen in dem Maße fördern, wie es zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste und zur Verbesserung der Auswahlmöglichkeiten der Nutzer unbedingt erforderlich ist.
(10) Wettbewerbsregeln allein genügen möglicherweise nicht, um im Zeitalter des digitalen Fernsehens kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus sicherzustellen. Mit der Richtlinie 95/47/EG wurde ein erster Rechtsrahmen für die entstehende Digitalfernsehindustrie geschaffen; dieser Rahmen, und insbesondere die Verpflichtung zur Gewährung der Zugangsberechtigung zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, sollte beibehalten werden, um die Verfügbarkeit einer großen Bandbreite an Programmen und Dienstleistungen sicherzustellen. Diese Verpflichtungen sollten aufgrund der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen regelmäßig entweder von einem Mitgliedstaat für seinen einzelstaatlichen Markt oder von der Kommission für die Gemeinschaft überprüft werden, um insbesondere festzustellen, ob es angemessen ist, sie so weit auf neue Gateways wie elektronische Programmführer (EPG) und Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) auszudehnen, wie es erforderlich ist, um für die Endnutzer die Zugänglichkeit bestimmter digitaler Rundfunk- und Fernsehdienste sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können die digitalen Rundfunk- und Fernsehdienste festlegen, zu denen dem Endnutzer durch die von ihnen für erforderlich erachteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Zugang zu gewährleisten ist.
(11) Die Mitgliedstaaten können ihren einzelstaatlichen Regulierungsbehörden ferner gestatten, die Verpflichtungen in Verbindung mit der Zugangsberechtigung zu digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten zu überprüfen, um mittels einer Marktanalyse zu beurteilen, ob die Zugangsbedingungen in Bezug auf Betreiber, die nicht über beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, geändert oder zurückgenommen werden sollten. Diese Zurücknahme oder Änderung sollte den Zugang der Endnutzer zu solchen Diensten oder die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Wettbewerbs nicht negativ beeinflussen.
(12) Um den Fortbestand der derzeitigen Vereinbarungen zu sichern und Rechtslücken zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die durch die Artikel 4, 6, 7, 8, 11, 12 und 14 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) 8 auferlegten Zugangs- und Zusammenschaltungsverpflichtungen, die Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld 9 in Bezug auf den Sonderzugang und die aus der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen 10 in Bezug auf die Bereitstellung von Mietleitungskapazität erwachsenden Verpflichtungen zunächst in den neuen Rechtsrahmen übernommen, aber einer unverzüglichen Überprüfung aufgrund der auf dem Markt herrschenden Bedingungen unterzogen werden. Eine solche Überprüfung sollte auch auf die von der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss 11 erfassten Organisationen erstreckt werden.
(13) Die Überprüfung sollte anhand einer Marktanalyse nach ökonomischen Gesichtspunkten und gestützt auf wettbewerbsrechtliche Methoden vorgenommen werden. Die vorab festgelegten bereichsspezifischen Regeln sollen mit zunehmendem Wettbewerb schrittweise abgebaut werden. Allerdings trägt das Verfahren auch den Übergangsproblemen auf dem Markt wie beispielsweise den Problemen in Verbindung mit dem internationalen Roaming wie auch der Möglichkeit Rechnung, dass beispielsweise im Bereich der Breitbandnetze infolge der technischen Entwicklung neue Engpässe entstehen können, die gegebenenfalls eine Vorabregulierung erfordern. Es ist sehr wohl möglich, dass der Wettbewerb sich auf verschiedenen Marktsegmenten und in verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschiedlicher Geschwindigkeit entwickelt; die nationalen Regulierungsbehörden müssen in der Lage sein, die Regulierungsauflagen dort zu lockern, wo der Wettbewerb zu den gewünschten Ergebnissen führt. Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer unter vergleichbaren Bedingungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichermaßen behandelt werden, sollte die Kommission gewährleisten können, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden und die mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts betrauten nationalen Behörden sollten gegebenenfalls ihre Tätigkeit koordinieren um sicherzustellen, dass die geeignetste Abhilfemaßnahme getroffen wird. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über Basis-Telekommunikationsdienste Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen eingegangen, die eingehalten werden müssen.
(14) In der Richtlinie 97/33/EG wurde eine Reihe von Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgelegt: Transparenz, Gleichbehandlung, getrennte Buchführung, Gewährung des Zugangs und Preiskontrolle, einschließlich Kostenorientierung. Diese Reihe möglicher Verpflichtungen sollte als Möglichkeit beibehalten, gleichzeitig aber auch als Obergrenze der Auflagen für Unternehmen festgeschrieben werden, um eine Überregulierung zu vermeiden. In Ausnahmefällen kann es zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen oder des Gemeinschaftsrechts zweckmäßig sein, allen Marktteilnehmern Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, wie dies gegenwärtig bei den Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste der Fall ist.
(15) Die Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung für ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht erfordert keine zusätzliche Marktanalyse, sondern eine Begründung dafür, dass die betreffende Verpflichtung im Verhältnis zum festgestellten Problem sinnvoll und angemessen ist.
(16) Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen einschließlich der Preise beschleunigt den Verhandlungsprozess, verhindert Streitigkeiten und bietet den Marktteilnehmern die Gewissheit, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird. Die Offenheit und Transparenz in Bezug auf technische Schnittstellen kann von besonderer Bedeutung sein, um Interoperabilität sicherzustellen. Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, Informationen zu veröffentlichen, so kann sie unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks der betreffenden Informationen auch festlegen, wie die Informationen zugänglich zu machen sind - dies kann beispielsweise die Art der Veröffentlichung (auf Papier und/oder elektronisch) betreffen -, und sie kann festlegen, ob die Informationen gebührenfrei erhältlich sind oder nicht.
(17) Der Gleichbehandlungsgrundsatz garantiert, dass Unternehmen mit Marktmacht den Wettbewerb nicht verzerren, insbesondere wenn es sich um vertikal integrierte Unternehmen handelt, die Dienste für andere Anbieter erbringen, mit denen sie auf nachgelagerten Märkten im Wettbewerb stehen.
(18) Durch die getrennte Buchführung können interne Übertragungen ermittelt werden, so dass die nationalen Regulierungsbehörden die Einhaltung der Gleichbehandlungsverpflichtungen überprüfen können. Die Kommission hat hierzu ihre Empfehlung 98/322/EG vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) 12 veröffentlicht.
(19) Die Verpflichtung zur Gewährung des Infrastrukturzugangs kann ein angemessenes Mittel zur Belebung des Wettbewerbs sein, doch müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Rechte eines Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums für eigene Zwecke und die Rechte anderer Diensteanbieter auf Zugang zu Einrichtungen, die sie zum Erbringen konkurrierender Dienste benötigen, gegeneinander abwiegen. Wird Betreibern die Verpflichtung auferlegt, angemessenen Anträgen auf Zugang zu Bestandteilen des Netzes und der zugehörigen Infrastruktur bzw. auf Nutzung derselben stattzugeben, so sollten diese Anträge nur aufgrund objektiver Kriterien wie etwa technische Machbarkeit oder die notwendige Aufrechterhaltung der Netzintegrität abgelehnt werden. Wenn der Zugang verweigert wird, kann die beschwerte Partei das in den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Von einem Betreiber, der verpflichtet ist, angeordneten Zugang zu gewähren, kann nicht verlangt werden, Arten des Zugangs bereitzustellen, deren Bereitstellung nicht in seiner Befugnis liegt. Die den Wettbewerb kurzfristig belebende Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs sollte nicht dazu führen, dass die Anreize für Wettbewerber zur Investition in Alternativeinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, entfallen. Die Kommission hat eine Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich 13 veröffentlicht, in der diese Fragen behandelt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dem Betreiber und/oder den Nutznießern von angeordnetem Zugang technische oder betriebsbezogene Bedingungen auferlegen. Insbesondere die Vorgabe technischer Vorschriften sollte mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 14 im Einklang stehen.
(20) Preiskontrolle kann notwendig sein, wenn die Marktanalyse ergibt, dass auf bestimmten Märkten der Wettbewerb unzureichend ist. Der rechtliche Eingriff kann relativ zurückhaltend sein und beispielsweise der in Richtlinie 97/33/EG festgelegten Verpflichtung entsprechen, dass die Preise für die Betreiberauswahl angemessen sein müssen; er kann aber auch sehr viel weiter gehen und etwa die Auflage beinhalten, dass die Preise zur umfassenden Rechtfertigung ihrer Höhe kostenorientiert sein müssen, falls der Wettbewerb nicht intensiv genug ist, um überhöhte Preise zu verhindern. Insbesondere Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollten Verdrängungspreise vermeiden, bei denen Unterschiede zwischen ihren Endverbraucherpreisen und den von Wettbewerbern mit ähnlichem Dienstangebot erhobenen Zusammenschaltungsentgelten, so gestaltet sind, dass ein nachhaltiger Wettbewerb nicht gewährleistet ist. Ermittelt eine nationale Regulierungsbehörde die Kosten, die für die Einrichtung eines nach dieser Richtlinie zugelassenen Dienstes entstehen, so ist eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital, einschließlich eines angemessenen Betrags für Arbeits- und Aufbaukosten, vorzusehen, wobei erforderlichenfalls eine Anpassung des Kapitalwerts vorgenommen wird, um die aktuelle Bewertung der Vermögenswerte und die betriebliche Effizienz widerzuspiegeln. Die Methode der Kostendeckung sollte auf die Umstände abgestimmt sein und das Erfordernis berücksichtigen, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb zu fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft zu sein.
(21) Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, zur Erleichterung der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode einzuführen, kann sie, soweit sie über das notwendige qualifizierte Personal verfügt, selbst eine jährliche Prüfung vornehmen, um die Übereinstimmung mit dieser Kostenrechnungsmethode zu gewährleisten, oder sie kann die Prüfung von einer anderen qualifizierten Stelle vornehmen lassen, die von dem betreffenden Betreiber unabhängig ist.
(22) Durch die Veröffentlichung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten soll sichergestellt werden, dass die Marktteilnehmer sowie potenzielle Neueinsteiger ihre Rechte und Pflichten kennen und wissen, wo genaue einschlägige Informationen zu finden sind. Veröffentlichungen im nationalen amtlichen Publikationsorgan unterstützen die interessierten Kreise in anderen Mitgliedstaaten bei der Suche nach relevanten Informationen.
(23) Um die Wirksamkeit und die Effizienz des europaweiten Marktes im Bereich der elektronischen Kommunikation sicherzustellen, sollte die Kommission eine Überwachungsfunktion wahrnehmen und Informationen über die Gebühren, die Einfluss auf die Festlegung des Preises für die Endnutzer haben, veröffentlichen.
(24) Die Entwicklung des Marktes der elektronischen Kommunikation mit ihrer zugehörigen Infrastruktur könnte nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft haben. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten diese Entwicklung überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um solche Auswirkungen durch geeignete Vereinbarungen und andere Vorkehrungen mit den zuständigen Stellen zu minimieren.
(25) Um festzustellen, ob das Gemeinschaftsrecht korrekt angewandt wird, muss die Kommission wissen, welche Unternehmen als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden und welche Verpflichtungen die nationalen Regulierungsbehörden den Marktteilnehmern auferlegt haben. Deshalb ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen nicht nur auf nationaler Ebene veröffentlichen, sondern auch der Kommission übermitteln. Wenn die Mitgliedstaaten gehalten sind, der Kommission Angaben zu übermitteln, so kann diese Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgen, sofern geeignete Authentifizierungsverfahren vereinbart werden.
(26) Angesichts der Geschwindigkeit der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen ist es zweckmäßig, die Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn ihrer Anwendung zu überprüfen, um zu ermitteln, ob die angestrebten Ziele erreicht werden.
(27) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 15 erlassen werden.
(28) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens über die Regelung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Geltungsbereich, Zielsetzung und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich und Zielsetzung
(1) Auf der von der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geschaffenen Grundlage wird mit der vorliegenden Richtlinie die Regulierung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung durch die Mitgliedstaaten harmonisiert. Ziel ist es, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Binnenmarkts einen Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen Netzbetreibern und Diensteanbietern zu schaffen, der einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste gewährleistet und die Interessen der Verbraucher fördert.
(2) Mit dieser Richtlinie werden für Betreiber und für Unternehmen, die eine Zusammenschaltung ihrer Netze und zugehörigen Einrichtungen und/oder den Zugang hierzu wünschen, Rechte und Pflichten festgelegt. Ferner werden Ziele für nationale Regulierungsbehörden in Bezug auf den Zugang und die Zusammenschaltung vorgegeben und Verfahren festgelegt, die gewährleisten sollen, dass die von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegten Verpflichtungen überprüft und nach Erreichen der angestrebten Ziele gegebenenfalls aufgehoben werden. Der Zugang für Endnutzer fällt nicht unter den Begriff "Zugang" im Sinne dieser Richtlinie.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Unternehmen im betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat keine Einschränkungen bestehen, die sie daran hindern, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht untereinander Vereinbarungen über technische oder geschäftliche Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsregelungen auszuhandeln. Unternehmen, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, brauchen keine Betriebsgenehmigung für den Mitgliedstaat, in dem der Zugang oder die Zusammenschaltung beantragt wird, sofern sie dort keine Dienste erbringen und Netze betreiben.
(2) Unbeschadet des Artikels 31 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) 16 heben die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, mit denen Netzbetreiber verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedener Unternehmen unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, ebenso wie Vorschriften, die ihnen Verpflichtungen auferlegen, die nicht im Zusammenhang mit den tatsächlich bereitgestellten Zugangs- und Zusammenschaltungsdiensten stehen, unbeschadet der Bedingungen, die im Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) festgelegt sind.
Artikel 4 Rechte und Pflichten der Unternehmen
(1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5 bis 8 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.
(2) Für die Verteilung von Digitalfernsehdiensten eingerichtete öffentliche elektronische Kommunikationsnetze müssen zur Ausstrahlung von Breitbild-Fernsehdiensten und -programmen geeignet sein. Netzbetreiber, die Breitbild-Fernsehdienste oder -programme empfangen und weiterverteilen, müssen das Breitbildformat beibehalten.
(3) Die Mitgliedstaaten verlangen unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Die erhaltenen Informationen dürfen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden.
Artikel 5 Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.
Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
(2) Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
(3) In Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und den Verfahren der Artikel 6 und 7 sowie der Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Beachtung der in Artikel 8 derselben Richtlinie aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten.
Kapitel III
Verpflichtungen für Betreiber und Verfahren der MArktprüfung
Artikel 6 Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang I Teil I festgelegten Bedingungen gelten.
(2) Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.
Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Marktanalyse zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Betreiber nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Betreiber gemäß den Verfahren der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als
durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden.
Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.
(4) Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.
Artikel 8 Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 9 bis 13a genannten Verpflichtungen aufzuerlegen.
(2) Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen auf.
(3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6,
erlegen die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern, die nicht gemäß Absatz 2 eingestuft wurden, die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen nicht auf.
Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) 18. Die Kommission trifft gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Entscheidung, mit der der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und müssen im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) angemessen und gerechtfertigt sein. Die Verpflichtungen dürfen nur nach der Anhörung gemäß den Artikeln 6 und 7 jener Richtlinie auferlegt werden.
(5) Im Zusammenhang mit Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) über ihre Entscheidung, Marktteilnehmern Verpflichtungen aufzuerlegen, diese zu ändern oder aufzuheben.
Artikel 9 Transparenzverpfächtung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z.B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen - einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind - sowie Tarife, veröffentlichen müssen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sind unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen zur Geltung zu verhelfen.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind.
(4) Obliegen einem Betreiber Verpflichtungen nach Artikel 12 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.
(5) Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Anwendung dieses Absatzes kann die Kommission durch das GEREK unterstützt werden.
Artikel 10 Gleichbehandlungsverpfächtung
(1) Eine nationale Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 8 Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.
Artikel 11 Verpflichtung zur getrennten Buchführung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 8 für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang eine getrennte Buchführung vorschreiben.
Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen verlangen, seine Großkundenpreise und internen Kostentransfers transparent zu gestalten, unter anderem um sicherzustellen, dass eine etwaige Gleichbehandlungsverpflichtung gemäß Artikel 10 befolgt wird, oder um gegebenenfalls eine unlautere Quersubventionierung zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen.
(2) Um leichter überprüfen zu können, ob die Transparenz- und die Nichtdiskriminierungsverpflichtung eingehalten werden, können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verlangen, dass die Buchungsunterlagen einschließlich Daten über die von Dritten erhaltenen Beträge auf Anforderung vorgelegt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beiträgt; dabei sind die Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einzuhalten.
Artikel 12 Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 8 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.
Betreibern darf unter anderem Folgendes auferlegt werden:
Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.
(2) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:
(3) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber und/oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
Artikel 13 Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung
(1) Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle vorgeschriebenen Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft sind. In diesem Zusammenhang können die nationalen Regulierungsbehörden auch Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
(3) Wurde ein Betreiber dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, so obliegt es dem betreffenden Betreiber, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung können die nationalen Regulierungsbehörden eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden können von einem Betreiber die umfassende Rechtfertigung seiner Preise und gegebenenfalls deren Anpassung verlangen.
(4) Falls im Interesse der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben wird, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar gemacht wird, in der zumindest die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von einer qualifizierten unabhängigen Stelle überprüft. Eine diesbezügliche Erklärung wird jährlich veröffentlicht.
Artikel 13a Funktionelle Trennung
(1) Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 9 bis 13 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme und/oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.
Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
(2) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst:
(3) Der Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:
(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.
(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.
Artikel 13b Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
(1) Unternehmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig, damit die nationale Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion einschätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.
Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses.
(2) Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion auf die bestehenden Verpflichtungen nach der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.
Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.
(3) Dem rechtlich und/oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.
Kapitel IV
Verfahrensvorschriften
Artikel 14 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 15 Informationsveröffentlichung und -zugang
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die spezifischen Verpflichtungen, die Unternehmen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, unter Angabe der betreffenden Produkte bzw. Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Sie tragen dafür Sorge, dass aktuelle Informationen, sofern es sich nicht um vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie aller veröffentlichten Informationen. Die Kommission stellt diese Informationen in einer unmittelbar zugänglichen Form zur Verfügung und leitet sie gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.
Artikel 16 Notifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission spätestens zu dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung der Richtlinie die für die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden notifizieren der Kommission die Betreiber, von denen im Sinne dieser Richtlinie angenommen wird, dass sie über beträchtliche Marktmacht verfügen, sowie die Verpflichtungen, die ihnen nach dieser Richtlinie auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich zu notifizieren.
Artikel 17 Überprüfungsverfahren
Die Kommission prüft regelmäßig die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, erstmals spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie. Hierzu kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.
Artikel 18 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 25. Juli 2003 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie aller nachträglichen Änderungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 19 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 20 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) ABl. C 123 vom 25.04.2001 S. 50.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. März 2001 (ABl. C 277 vom 01.10.2001 S. 72), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. September 2001 (ABl. C 337 vom 30.11.2001 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. Februar 2002.
4) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.
5) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.
6) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 51.
7) ABl. Nr. L 196 vom 05.08.1993 S. 48.
8) ABl. Nr. L 199 vom 26.07.1997 S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/61/EG (ABl. Nr. L 268 vom 03.10.1998 S. 37).
9) ABl. Nr. L 101 vom 01.04.1998 S. 24.
10) ABl. Nr. L 165 vom 19.06.1992 S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/80/EG der Kommission (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1998 S. 27).
11) ABl. Nr. L 366 vom 30.12.2000 S. 4.
12) ABl. Nr. L 141 vom 13.05.1998 S. 6.
13) ABl. C 265 vom 22.08.1998 S. 2.
14) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18).
15) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
16) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.
17) ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37.
18) Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros.
Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Rundfunkdiensten, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft ausgestrahlt werden | Anhang I |
Teil I
Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme gemäß Artikel 6 Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 6 sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Rundfunk- und Fernsehdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die nachfolgend genannten Bedingungen gelten:
Teil II
Andere Einrichtungen, die im Rahmen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Bedingungen unterworfen werden können
a) Zugang zu Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API)
b) Zugang zu elektronischen Programmführern (EPG).
Mindestbestandteile des von gemeldeten Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss an einem bestimmten Standort | Anhang II |
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
A. Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss
1. Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird - dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:
2. Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen, Teilabschnitten und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie gegebenenfalls Informationen zur Lage der Leitungsrohre und zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.
3. Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilabschnitten, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung und/oder Glasfaser und/oder von Gleichwertigem, der Kabelverteiler und zugehörigen Einrichtungen, sowie gegebenenfalls technische Voraussetzungen hinsichtlich des Zugangs zu Leitungsrohren.
4. Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen.
B. Kollokationsdienste
1. Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung 1.
2. Kollokationsmöglichkeiten an den in Nummer 1 genannten Standorten (einschließlich physische Kollokation und gegebenenfalls Fernkollokation und virtuelle Kollokation).
3. Gerätemerkmale: Etwaige Beschränkungen in Bezug auf die Einrichtungen, die in Kollokation untergebracht werden können.
4. Sicherheitsfragen: Maßnahmen der gemeldeten Betreiber, um die Sicherheit ihrer Standorte zu gewährleisten.
5. Zutrittsvorschriften für Mitarbeiter konkurrierender Betreiber.
6. Sicherheitsanforderungen.
7. Regeln für die Raumzuweisung bei begrenztem Kollokationsraum.
8. Bedingungen, unter denen Begünstigte die verfügbaren Kollokationsstandorte oder Standorte, für die eine Kollokation wegen fehlender Kapazitäten abgelehnt wurde, besichtigen können.
C. Informationstechnische Systeme
Bedingungen für den Zugang zu Betriebsunterstützungssystemen, informationstechnischen Systemen oder Datenbanken des gemeldeten Betreibers für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung.
D. Lieferbedingungen
1. Bearbeitungsfrist für Anträge auf Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen; Vereinbarungen über den Dienstumfang, Verfahren für die Fehlerbehebung und Verfahren zur Wiederherstellung normaler Funktionsbedingungen sowie Parameter für die Dienstqualität.
2. Übliche Vertragsbedingungen, einschließlich etwaiger Entschädigung bei Nichteinhaltung von Bearbeitungsfristen.
3. Preise oder Preisberechnungsformeln für alle oben genannten Komponenten, Funktionen und Einrichtungen.
____
1) Gegebenenfalls können diese Angaben nur interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden, um die öffentliche Sicherheit nicht zu beeinträchtigen.
ENDE |
(Stand: 25.01.2021)
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