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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind

(ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2015 S. 22, ber. L 328 S. 126;
Beschl. (EU) 2016/309 - ABl. Nr. L 58 vom::04.03.2016 S. 50 Inkrafttreten rückwirkende Anwendung)



Änd. Titel 16

s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere Artikel 227 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2009/138/EG wird ein risikobasiertes Aufsichtssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der EU eingeführt. Die Richtlinie 2009/138/EG wird ab dem 1. Januar 2016 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union uneingeschränkt gelten. Wenngleich die Richtlinie 2009/138/EG erst ab dem 1. Januar 2016 uneingeschränkt anwendbar ist, kann die Kommission gemäß Artikel 311 derselben Richtlinie den vorliegenden delegierten Beschlusses schon jetzt erlassen.

(2) Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht sich auf die Gleichwertigkeit bei Drittlandsversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe mit Sitz in der Union sind. Eine positive Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission ermöglicht einer solchen Gruppe, wenn die Abzugs- und Aggregationsmethode als Konsolidierungsmethode für die Berichterstattung der Gruppe angewandt wird, die Kapitalanforderungen und das verfügbare Kapital (Eigenmittel) für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und der anrechnungsfähigen Eigenmittel anstatt gemäß der Richtlinie 2009/138/EG nach den Regeln des Drittlands zu berechnen.

(3) Artikel 227 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG sieht vor, dass die Solvabilitätssysteme von Drittländern, die bestimmte Kriterien erfüllen, für einen begrenzten Zeitraum als vorläufig gleichwertig erklärt werden können. Eine Feststellung der vorläufigen Gleichwertigkeit gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren und kann verlängert werden.

(4) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat die Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bei der Bewertung der Drittländer nach Artikel 227 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG beratend unterstützt 3. Im Falle der Vereinigten Staaten war der 2012 aufgenommene Versicherungsdialog, der auf ein besseres gegenseitiges Verständnis der jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtssysteme im Versicherungssektor abzielt, ein wichtiger Rahmen für den gegenseitigen Informationsaustausch, der zur Schlussfolgerung des vorliegenden Beschlusses geführt hat.

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