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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2250 der Kommission vom 26. November 2015 zur Bestätigung oder Änderung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für die Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2014 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8346)
(Nur der deutsche, der estnische, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der polnische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 318 vom 04.12.2015 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 muss die Kommission jedes Jahr die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen jedes Herstellers von leichten Nutzfahrzeugen in der Union bestätigen oder ändern. Auf dieser Grundlage muss die Kommission bestimmen, ob Hersteller oder in Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaften von Herstellern ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung eingehalten haben.

(2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für das Jahr 2014 gemäß Absatz 3 dieses Artikels berechnet, wobei 70 % der in dem Jahr neu zugelassenen Fahrzeuge der Hersteller berücksichtigt werden.

(3) Die genauen Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen heranzuziehen sind, sind in Anhang II Teil A Nummer 1 und Teil C der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 festgelegt und beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeugen.

(4) Erfolgt die Typgenehmigung von leichten Nutzfahrzeugen in einem Mehrstufenverfahren, so ist gemäß Anhang II Teil B Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 der Hersteller des Basisfahrzeugs für die CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeugs verantwortlich.

(5) Die meisten Mitgliedstaaten haben der Kommission die Daten für 2014 gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 bis zum Fristende am 28. Februar 2015 übermittelt. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht angepasst.

(6) Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten und teilte 64 Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2014 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung etwaige Fehler zu melden. 23 Hersteller teilten Fehler mit.

(7) Im Fall der übrigen 41 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder nicht geantwortet haben, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ohne Anpassungen bestätigt werden.

(8) Die Kommission hat die von den Herstellern mitgeteilten Berichtigungen und die Begründungen dafür überprüft und die Datensätze entsprechend angepasst.

(9) Im Fall von Aufzeichnungen ohne entsprechende Fahrzeug-Identifizierungsnummern, bei denen Identifikationsparameter wie Typ, Variante, Version oder Typgenehmigungsnummer fehlten oder falsch waren, sollte der Umstand berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Aufzeichnungen nicht überprüfen oder berichtigen können. Daher sollte für diese Aufzeichnungen eine Fehlermarge für die CO2-Emissionen und die Masse gelten.

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(Stand: 11.03.2019)

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