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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2041 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Mexikos für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. Nr. L 298 vom 14.11.2015 S. 38)
Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden "CCPs") aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden "OTC"-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.
(2) Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.
(3) Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in Mexiko, sondern darüber hinaus auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Anforderungen Mexikos zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sie angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.
(4) Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.
(5) Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.
(6) Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Mexiko von dort zugelassenen CCPs erfüllt werden müssen, bestehen aus den Vorschriften, die von der Bank von Mexiko, der "Comisión Nacional Bancaria y de Valores" (im Folgenden "CNBV") und der "Secretaría de Hacienda y Crédito Público" (im Folgenden "SHCP") für die Teilnehmer des Derivatekontraktmarkts erlassen wurden, sowie den Aufsichtsanforderungen, die von der CNBV für die Teilnehmer des Marktes für börsennotierte Derivatekontrakte erlassen wurden (im Folgenden zusammen "die Primärvorschriften"). Diese Primärvorschriften regeln, welche Anforderungen CCPs laufend erfüllen müssen, um in Mexiko Clearingdienste erbringen zu dürfen. In Mexiko ansässige CCPs müssen über eine Zulassung der SHCP verfügen, die auf der Grundlage einer Stellungnahme der CNBV und der Bank von Mexiko erteilt wird.
(7) Sowohl die CNBV als auch die Bank von Mexiko haben eine Grundsatzerklärung abgegeben, wonach in Mexiko zugelassene CCPs die im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme 2 ("Committee on Payment and Settlement Systems") und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden ("International Organization of Securities Commission", kurz: "IOSCO") aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen ("Principles for Financial Market Infrastructures", im Folgenden "PFMI") einzuhalten haben.
(Stand: 17.11.2020)
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