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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2014 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2015 S. 11)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unbeschadet anderer - bilateraler oder multilateraler - Formen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Aufsichtsbehörden werden Verfahren und Muster für einen effizienten und abgestimmten Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden benötigt, da das Kollegium der Aufsichtsbehörden die wichtigste Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden einer Gruppe sein sollte.

(2) Diese Verfahren und Muster richten sich an die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden, die im Rahmen einer Koordinierungsvereinbarung beschließen, welche Informationen für die Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden erforderlich sind, und nach welchen Modalitäten diese gemäß Artikel 357 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 ausgetauscht werden sollten.

(3) Eine wirksame und effiziente Aufsicht setzt voraus, dass beim Austausch von Informationen und der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden der Wesensart, Größe und Komplexität der Gruppe, der Verfügbarkeit und Art der Informationen sowie den jüngsten relevanten Daten Rechnung getragen wird.

(4) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden tauschen systematisch mindestens einmal jährlich und gegebenenfalls punktuell Informationen aus.

Artikel 2 Frist für den Informationsaustausch

(1) Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine Frist für jeden - systematischen oder punktuellen - Informationsaustausch.

(2) Abweichungen von der vereinbarten Frist werden den betroffenen Aufsichtsbehörden im Voraus mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt.

Artikel 3 Mittel für den Informationsaustausch

Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine sichere elektronische Form des Informationsaustauschs sowie das Datenformat, in dem diese Informationen ausgetauscht werden sollen.

Artikel 4 Währung

Sofern die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarung nichts anderes beschließen, geben die Aufsichtsbehörden beim Informationsaustausch im Kollegium der Aufsichtsbehörden Beträge in der Währung an, zu der die Informationen eingegangen sind.

Artikel 5 Sprache

Sofern die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarung nichts anderes beschließen, tauschen die Aufsichtsbehörden Informationen in der Sprache aus, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird.

Artikel 6 Überblick über die im Kollegium der Aufsichtsbehörden auszutauschenden Informationen

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einen Überblick über die Informationen vor, die gemäß Artikel 357 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Musters auszutauschen sind.

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