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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1976 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2015 S. 26)



s.a:  Liste zur Ergänzung/Festlegung ... gem. VO (EU) 223/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, Unregelmäßigkeiten nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und im Einklang mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission 2 zu melden.

(2) Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 3, (EU) Nr. 1306/2013 4 und (EU) Nr. 514/2014 5 des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Durchführungsbestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Vorschriften gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1974 6, (EU) 2015/1975 7 und (EU) 2015/1977 8 der Kommission.

(3) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission regelmäßig und rechtzeitig sachdienliche Informationen über aufgedeckte Unregelmäßigkeiten zu übermitteln, damit diese wirksam analysiert und weiterbehandelt werden können. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ist es erforderlich, einheitliche Bedingungen für die Übermittlung derartiger Informationen, insbesondere für die Häufigkeit und das Format der Meldungen, festzulegen.

(4) Um zu vermeiden, dass Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des berichterstattenden Mitgliedstaats haben, sollte dieser Mitgliedstaat diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich der Kommission melden.

(5) Um die Vorteile, die sich aus der Verwendung elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen ergeben, vollauf zu nutzen und gleichzeitig die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für die Meldung von Unregelmäßigkeiten auf das maßgebliche Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) zurückgreifen, das auf der von der Kommission eingerichteten Plattform des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS) zur Verfügung gestellt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in abgesicherter Form erfolgt, so dass die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet sind.

(7) Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, für die Meldung der Unregelmäßigkeiten den Euro als einzige Währung zu verwenden. Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ist es erforderlich, den für die Umrechnung der betreffenden Beträge in Euro zu verwendenden Wechselkurs sowie den für die Umrechnung der nicht in den Büchern der Bescheinigungsbehörde erfassten Ausgaben zu verwendenden Wechselkurs festzulegen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eingesetzten Ausschusses.

(9) Da bereits Zahlungen für den Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Häufigkeit und das Format der in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Meldungen von Unregelmäßigkeiten fest.

Artikel 2 Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten

(1) Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission.

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