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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2015 S. 11)



s.a:  Liste zur Ergänzung/Festlegung ... gem. VO (EU) 223/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dieser Verordnung soll bestimmt werden, welche Unregelmäßigkeiten die Mitgliedstaaten der Kommission melden sollten. Um der Kommission zu ermöglichen, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahrzunehmen und insbesondere Risikoanalysen durchzuführen, sollten außerdem die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(2) Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 2, (EU) Nr. 1306/2013 3 und (EU) Nr. 514/2014 4 des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Bestimmungen gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1970 5, (EU) 2015/1971 6 und (EU) 2015/1973 7 der Kommission.

(3) Um eine kohärente Anwendung der Meldepflichten in allen Mitgliedstaaten und in Bezug auf sämtliche Fonds zu ermöglichen, sind die Begriffe "Betrugsverdacht" - unter Berücksichtigung der Definition des Ausdrucks "Betrug" im Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 8 - sowie "erste amtliche oder gerichtliche Feststellung" zu definieren.

(4) Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 legen den Mindestbetrag fest, unter dem die Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten unterrichtet werden muss, sowie die Fälle, in denen eine solche Unterrichtung nicht erforderlich ist. Um die Bestimmungen zu vereinfachen und einander anzugleichen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Interesse an der Bereitstellung genauer Daten für die Analyse im Rahmen der Betrugsbekämpfungspolitik der Union andererseits herzustellen, sind im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 514/2014 die gleichen Meldeschwellen und Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht anzuwenden.

(5) Um eine einheitliche Meldepraxis zu gewährleisten, sind die Kriterien für die Vornahme einer Erstmeldung sowie die darin zu übermittelnden Daten festzulegen.

(6) Damit die Kommission über exakte Daten verfügt, sollten Anschlussberichte übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über sämtliche erheblichen Fortschritte in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitteilen, die mit den Erstmeldungen in Zusammenhang stehen.

(7) Im Hinblick auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung präzisieren, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten dürfen.

(8) Da bereits Zahlungen für den Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Deshalb sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird bestimmt, welche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden und welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

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