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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1558 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung einer Bewertungsmatrix im Hinblick auf den Einsatz der EU-Garantie
(ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 20)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der Europäische Fonds für strategische Investitionen 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Vorhaben der Europäischen Investitionsbank ("EIB"), für die im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen ("EFSI") die EU-Garantie in Anspruch genommen werden kann, sollten nach den EIB-Bewertungsverfahren und EIB-Sorgfaltsprüfungen ("Due Diligence"), einschließlich des "3-Säulen-Bewertungssystems zur Bewertung des Mehrwerts" (im Folgenden "3PVA"), bewertet werden.
(2) Die Vorhaben sollten anhand einer Bewertungsmatrix auf der Grundlage des 3PVa der EIB bewertet werden. Die Nutzung einer solchen Matrix dürfte die wirksame Umsetzung des EFSI bei gleichzeitiger Sicherstellung hochqualitativer Bewertungsstandards ermöglichen.
(3) Die Bewertungsmatrix sollte so genutzt werden, dass der Einsatz der EU-Garantie zugunsten von Projekten mit höherem Mehrwert gewährleistet ist.
(4) Sollten die Leitungsgremien der EIB beschließen, die 3PVa der EIB zu überarbeiten, sollten die Kommission und die EIB unverzüglich prüfen, ob die Bewertungsmatrix im Lichte der geänderten 3PVa erforderlichenfalls zu überarbeiten und zu ändern ist
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1017 genannte Bewertungsmatrix, die vom EFSI-Investitionsausschuss zu benutzen ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU- Garantie zu gewährleisten, ist Gegenstand des Anhangs dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2015
Bewertungsmatrix von Indikatoren | Anhang |
1. Allgemeine Grundsätze
Gemäß Artikel 7 Absätze 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2015/1017 soll der damit eingesetzte Investitionsausschuss eine Bewertungsmatrix von Indikatoren zur Bewertung des Mehrwerts einer Maßnahme nutzen, die potenziell von der EIB im Rahmen der EU-Garantie unterstützt werden kann 1. Dabei handelt es sich um ein Instrument für den Investitionsausschuss, um dem Einsatz der EU-Garantie bei Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die höhere Bewertungskennziffern und einen Mehrwert aufweisen. Die EIB nimmt eine Exante-Berechnung der Bewertungskennziffern und Indikatoren vor und überwacht die Ergebnisse nach Abschluss des Vorhabens. Dem Investitionsausschuss werden die unter den jeweiligen Säulen erzielten Kennziffern und der Wert jedes Indikators vorgelegt.
Die Bewertungsmatrix stützt sich auf vier Säulen:
Aufgrund ihres unterschiedlichen Geltungsbereichs sollte jede Säule gesondert ohne Aggregation in eine einzige Bewertung bewertet werden. Bei der Priorisierung der Vorhaben misst der Investitionsausschuss jeder Säule den gleichen Stellenwert bei, unabhängig davon, ob die einzelne Säule eine numerische Kennziffer aufweist oder ob sie sich auf qualitative und quantitative Indikatoren ohne Kennziffern stützt. Gemäß Artikel 7 Absatz 14 der EFSI-Verordnung ist diese Bewertungsmatrix vom Investitionsausschuss zu benutzen, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten. Dies gilt unbeschadet und ergänzend zur Prüfung potenzieller Vorhaben durch den Investitionsausschuss nach Artikel 7 Absatz 7 der EFSI-Verordnung.
2. Die Bewertungsmatrix
Jede EFSI-Maßnahme sollte unter jeder der vier Säulen bewertet werden. Die Bewertungskennziffer wird auf der Grundlage der Punkte berechnet, die für eine Reihe von Indikatoren in jeder Säule nach folgendem Schema vergeben werden:
Punkte | Bewertung Säule 2 | Bewertung Säulen 1 und 3 |
0-49 | marginal | niedrig |
50-99 | ausreichend | mäßig |
100-149 | gut | erheblich |
(Stand: 17.11.2020)
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