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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 235 vom 09.09.2015 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen, damit elektronisch signierte Dokumente verarbeiten werden können, die für Online-Dienste, die von oder im Namen von öffentlichen Stellen angeboten werden, erforderlich sind.

(2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind Mitgliedstaaten, die als Voraussetzung für die Nutzung von Online- Diensten, die von oder im Namen von öffentlichen Stellen angeboten werden, fortgeschrittene elektronische Signaturen oder Siegel verlangen, verpflichtet, fortgeschrittene elektronische Signaturen und Siegel sowie auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Signaturen und Siegel wie auch qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel in bestimmten Formaten oder nach besonderen Referenzmethoden validierte alternative Formate anzuerkennen.

(3) Bei der Festlegung besonderer Formate und Referenzmethoden sollte der gängigen Praxis sowie bestehenden Normen und Unionsrechtsvorschriften Rechnung getragen werden.

(4) Im Durchführungsbeschluss 2014/148/EU 2 der Kommission sind einige der am weitesten verbreiteten Formate fortgeschrittener elektronische Signaturen definiert, die von den Mitgliedstaaten technisch unterstützt werden sollen, wenn solche bei Online-Verwaltungsverfahren verlangt werden. Die Festlegung von Referenzformaten soll die grenzüberschreitende Validierung elektronischer Signaturen erleichtern und die grenzübergreifende Interoperabilität elektronischer Verfahren verbessern.

(5) Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Normen sind die bestehenden Formate für fortgeschrittene elektronische Signaturen. Da die Formen für die langfristige Archivierung der Referenzformate derzeit von den Normungsgremien überarbeitet werden, werden Normen zur langfristigen Archivierung vom Geltungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen. Sobald die neue Fassung der Referenznormen vorliegt, werden die Verweise auf die Normen und die Klauseln über die langfristige Archivierung überarbeitet werden.

(6) Fortgeschrittene elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Siegel ähneln sich in technischer Hinsicht. Deshalb sollten die Normen für die Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen sinngemäß auch für die Formate fortgeschrittener elektronischer Siegel gelten.

(7) Werden zum Signieren oder Besiegeln andere Formate elektronischer Signaturen oder Siegel als diejenigen verwendet, die im Allgemeinen technisch unterstützt werden, sollten Validierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die eine grenzüberschreitende Überprüfung elektronischer Signaturen und Siegel ermöglichen. Damit die empfangenden Mitgliedstaaten sich auf die Validierungswerkzeuge der anderen Mitgliedstaaten verlassen können, müssen leicht zugängliche Informationen über diese Validierungswerkzeuge bereitgestellt werden, und zwar in den elektronischen Dokumenten, den elektronischen Signaturen oder den elektronischen Dokument-Containern.

(8) Stehen im Rahmen der öffentlichen Dienste eines Mitgliedstaats für die automatische Verarbeitung geeignete Validierungsmöglichkeiten zur Verfügung, sollten diese verfügbar gemacht und dem empfangenden Mitgliedstaat bereitgestellt werden. Dennoch sollte dieser Beschluss die Anwendung des Artikels 27 Absätze 1 und 2 und des Artikels 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht verhindern, wenn die automatische die Verarbeitung von Validierungsmöglichkeiten für alternative Methoden nicht möglich ist.

(9) Um vergleichbare Anforderungen für die Validierung zu bieten und das Vertrauen in die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Validierungsmöglichkeiten für andere als die gemeinsam unterstützten Formate elektronischer Signaturen und Siegel zu stärken, stützen sich die in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen für die Validierungswerkzeuge auf die Anforderungen für die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen und Siegel der Artikel 32 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48

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