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Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 235 vom 09.09.2015 S. 1, ber. 2016 L 28 S. 18)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 soll ein Interoperabilitätsrahmen geschaffen werden, um die Interoperabilität der nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme herzustellen.
(2) Bei der Zusammenschaltung der elektronischen Identifizierungssysteme der Mitgliedstaaten kommt Knoten eine zentrale Rolle zu. Ihr Beitrag wird in der Dokumentation zu der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffenen Fazilität "Connecting Europe" erläutert, in der auch auf die Funktionen und Bestandteile des "eIDAS-Knotens" eingegangen wird.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat oder die Kommission Software bereit, welche die Authentifizierung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Knoten ermöglicht, kann derjenige, der die zur Authentifizierung eingesetzte Software liefert und aktualisiert, mit demjenigen, der das Hosting der Software übernimmt, eine Vereinbarung darüber schließen, wie der Betrieb des Authentifizierungsvorgangs verwaltet werden soll. Eine derartige Vereinbarung sollte dem Hosting-Betreiber keine überzogenen technischen Anforderungen auferlegen bzw. übermäßige Kosten verursachen (einschließlich Unterstützungs-, Haftungs-, Hosting- und sonstige Kosten).
(4) Soweit die Umsetzung des Interoperabilitätsrahmens es rechtfertigt, könnte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weitere technische Spezifikationen mit Einzelheiten zu in dieser Verordnung festgelegten technischen Anforderungen ausarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Stellungnahmen des in Artikel 14 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 der Kommission 3 genannten Kooperationsnetzes. Solche Spezifikationen sollten entwickelt werden als Teil der digitalen Diensteinfrastrukturen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013, in der die Mittel für die praktische Umsetzung eines Moduls für die elektronische Identifizierung vorgegeben werden.
(5) Die in dieser Verordnung festgelegten technischen Anforderungen sollten ungeachtet etwaiger Änderungen der technischen Spezifikationen gelten, die gemäß Artikel 12 dieser Verordnung entwickelt werden können.
(6) Das Großpilotprojekt STORK und die dort entwickelten Spezifikationen wie auch die Grundsätze und Begriffe des Europäischen Interoperabilitätsrahmens für öffentliche Dienste haben bei der Aufstellung der Regelungen für den durch diese Verordnung geschaffenen Interoperabilitätsrahmen die größtmögliche Berücksichtigung gefunden.
(7) Die Ergebnisse der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten wurden weitestgehend berücksichtigt.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält technische und betriebliche Anforderungen für den Interoperabilitätsrahmen, durch die die Interoperabilität der elektronischen Identifizierungssysteme, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert werden, gewährleistet werden soll.
Diese Anforderungen betreffen insbesondere
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(Stand: 11.03.2019)
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