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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1396 der Kommission vom 14. August 2015 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf den Wirkstoff Bazillus subtilis (Cohn 1872), Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 216 vom 15.08.2015 S. 1)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2007/6/EG der Kommission 2 wurde Bacillus subtilis (Cohn 1872), Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, (im Folgenden "Bacillus subtilis") als Wirkstoff zur Verwendung als Fungizid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Am 22. Januar 2015 teilten die Niederlande der Kommission mit, dass der Unternehmer, der um Aufnahme von Bacillus subtilis in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ersucht hatte, die Ausweitung der Anwendungsbedingungen für den Stoff auf die Verwendung als Bakterizid gegen Erwinia amylovora (Feuerbrand) beantragt, welche in der Liste in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG fälschlicherweise ausgelassen worden war.

(4) Die Niederlande haben diesen Antrag für begründet erachtet.

(5) Die Verwendung als Bakterizid wurde ferner bereits im Zuge der Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus subtilis bewertet und auch im Beurteilungsbericht behandelt.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Teil A Zeile 138 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält in der Spalte "Sonderbestimmungen" Teil a folgende Fassung:

"Teil A
Nur Anwendungen als Fungizid und Bakterizid dürfen zugelassen werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2015

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Richtlinie 2007/6/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Metrafenon, Bacillus subtilis, Spinosad and Thiamethoxam (ABl. Nr. L 43 vom 15.02.2007 S. 13).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

ENDE

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