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Beschluss (EU) 2015/1389 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung - im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten - eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
(ABl. Nr. L 215 vom 14.08.2015 S. 1)
- zum Protokoll -
Der Rat der Europäischen Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau 1 anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden " Protokoll") aufzunehmen.
(2) Diese Verhandlungen wurden am 16. September 2014 erfolgreich abgeschlossen.
(3) Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.
(4) Das Protokoll sollte vorläufig angewandt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird - vorbehaltlich seines Abschlusses - im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Das Protokoll wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien 2 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
2) Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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