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Beschluss (EU) 2015/1380 der Kommission vom 10. August 2015 zur Genehmigung der Ratifizierung des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, durch Dänemark
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5553)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 213 vom 12.08.2015 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2006/325/EG des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1, insbesondere auf Artikel 1a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 2 (im Folgenden "Abkommen") sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 3 ändern, enthalten soll, es sei denn, die Europäische Union erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufriedenstellende Lösungen mit Blick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark auf der einen Seite und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen auf der anderen Seite gefunden. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ersetzt.
(2) In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 umsetzen wird 5. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens wurden mit der dänischen Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union geschaffen. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 stellt daher eine Änderung des Abkommens dar.
(3) Am 30. März 2015 bat Dänemark die Europäische Union um Zustimmung zu der vorgeschlagenen Ratifizierung des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden "Übereinkommen") und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (im Folgenden "Protokoll"), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen waren.
(4) Einige der unter das Übereinkommen und das Protokoll fallenden Fragen sind ebenfalls durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geregelt, wodurch diese Instrumente diese Verordnung berühren. Dies gilt insbesondere für Artikel 13 des Übereinkommens und Artikel X des Protokolls über Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz. Letzterer Artikel gilt nur, wenn ein Vertragsstaat des Protokolls eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 2 abgegeben hat. Darüber hinaus finden Artikel 43 des Übereinkommens und Artikel XXI des Protokolls auf die Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 13 des Übereinkommens Anwendung. Die Zustimmung der Europäischen Union zur Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls durch Dänemark ist daher insofern notwendig, als diese Vorschriften die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 berühren.
(5) Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 2006/325/EG prüfen, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Union trifft, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.
(6) Die Europäische Union ist dem Übereinkommen und dem Protokoll auf der Grundlage des Beschlusses 2009/370/EG 6 beigetreten und hat die Beitrittsurkunde am 28. April 2009 hinterlegt.
(7) Im Einklang mit Beschluss 2009/370/EG gab die Europäische Union im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens in Bezug auf die Anwendung der Artikel 13 und 43 in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, eine Erklärung ab. Auch gab sie eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls ab, der zufolge Artikel XXI nicht in der Europäischen Union gilt und Verordnung (EG) Nr. 44/2001 diesbezüglich für Mitgliedstaaten gilt, die durch diese Verordnung oder durch eine andere Vereinbarung zur Ausweitung ihrer Auswirkungen gebunden sind. Zu Artikel X des Protokolls wurde keine Erklärung abgegeben.
(Stand: 11.03.2019)
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