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Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 76;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1103 - ABl. L 2024/1103 vom 19.04.2024 *)
aufgehoben/ersetzt zum 01.07.2025 gem. Art. 10 VO (EU) 2024/1103
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht / Normen |
Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie" |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie z.B. Einzelraumheizgeräte, erlassen.
(3) Die Kommission hat die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der in Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden zu Heizzwecken üblicherweise verwendeten Einzelraumheizgeräte in einer Vorstudie analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.
(4) Als für diese Verordnung bedeutsame Umweltaspekte von Einzelraumheizgeräten wurden der Energieverbrauch und die Stickoxid-Emissionen in der Nutzungsphase ermittelt.
(5) Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Einzelraumheizgeräten nicht erforderlich sind.
(6) Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte Einzelraumheizgeräte umfassen, die für den Betrieb mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen oder Strom ausgelegt sind. Einzelraumheizgeräte, die durch Wärmeübertragung auf ein Fluid auch eine indirekte Heizfunktion umfassen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst.
(7) Schätzungen zufolge wiesen Einzelraumheizgeräte im Jahr 2010 in der Union einen jährlichen Energieverbrauch von 1.673 PJ (40,0 Mio. t RÖE) auf, was einem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) von 75,3 Mio. t entspricht. Für das Jahr 2020 wird erwartet, dass sich der mit Einzelraumheizgeräten verbundene jährliche Energieverbrauch auf 1.630 PJ (39,0 Mio. t RÖE) beläuft, was einem CO2-Ausstoß von 71,6 Mio. t entsprechen würde.
(8) Der Energieverbrauch von Einzelraumheizgeräten kann durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte weiter verringert werden.
(9) Die jährlichen Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten entsprachen Schätzungen zufolge im Jahr 2010 einem Schwefeloxid-Äquivalent (SOx) von 5,6 kt. Infolge gezielter Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklung werden diese Emissionen im Jahr 2020 voraussichtlich einem SOx-Äquivalent von 4,9 kt entsprechen.
(10) Die Emissionen von Einzelraumheizgeräten könnten durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte noch weiter verringert werden.
(11) Die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen werden in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 2
(Stand: 22.04.2024)
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