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Regelwerk, EU 2016, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnungen der Kommission über Ökodesign-Anforderungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG angenommen wurden, haben gezeigt, dass die in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Prüftoleranzen, die ausschließlich von den Marktaufsichtsbehörden angewendet werden sollten, von einigen Herstellern und Importeuren herangezogen wurden, um die Werte festzulegen, die in den technischen Unterlagen angegeben werden müssen, um diese Werte im Hinblick auf die Erreichung der Konformität zu interpretieren oder um bessere Leistungskennwerte ihrer Produkte anzugeben.

(2) Die Prüftoleranzen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei den Nachprüfungen zu Messabweichungen kommen kann, die auf die von Herstellern, Importeuren und Aufsichtsbehörden in der Union eingesetzten unterschiedlichen Messausrüstungen zurückzuführen sind. Die Prüftoleranzen sollten jedoch von den Herstellern oder Importeuren nicht verwendet werden, um die Werte in den technischen Unterlagen festzulegen, um diese Werte im Hinblick auf die Erreichung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu interpretieren oder um bessere Leistungskennwerte anzugeben, als sie tatsächlich gemessen und berechnet wurden. Die vom Hersteller oder Importeur angegebenen oder veröffentlichten Parameter sollten für ihn nicht günstiger sein als die Werte in den technischen Unterlagen.

(3) Zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, zur Erzielung der mit den Verordnungen angestrebten Energieeinsparungen und zur Bereitstellung genauer Informationen für die Verbraucher über die Umweltverträglichkeit und die funktionellen Eigenschaften der Produkte sollte klargestellt werden, dass die in den Durchführungsmaßnahmen angegebenen Prüftoleranzen nur von den Behörden der Mitgliedstaaten zur Prüfung der Konformität verwendet werden dürfen.

(4) Die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1275/2008 2, (EG) Nr. 107/2009 3, (EG) Nr. 278/2009 4, (EG) Nr. 640/2009 5, (EG) Nr. 641/2009 6, (EG) Nr. 642/2009 7, (EG) Nr. 643/2009 8, (EU) Nr. 1015/2010 9, (EU) Nr. 1016/2010 10, (EU) Nr. 327/2011 11, (EU) Nr. 206/2012 12, (EU) Nr. 547/2012 13, (EU) Nr. 932/2012 14, (EU) Nr. 617/2013 15, (EU) Nr. 666/2013 16, (EU) Nr. 813/2013 17, (EU) Nr. 814/2013 18, (EU) Nr. 66/2014 19, (EU) Nr. 548/2014 20, (EU) Nr. 1253/2014 21, (EU) 2015/1095 22, (EU) 2015/1185 23, (EU) 2015/1188 24, (EU) 2015/1189 25

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