Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1114 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Zulassung von aus Escherichia coli hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 und (EU) Nr. 1236/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 10.07.2015 S. 18)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurden zwei Anträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von L-Valin gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Die Anträge betreffen die Zulassung von aus Escherichia coli NITE SD 00066 und Escherichia coli NITE BP-01755 hergestelltem L-Valin, das in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") kam in ihren Gutachten vom 9. Dezember 2014 2 und vom 29. April 2015 3 zu dem Schluss, dass L-Valin aus Escherichia coli NITE SD 00066 und aus Escherichia coli NITE BP-01755 unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es eine wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure L-Valin in der Tierernährung ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung des genannten Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 4 der Kommission und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 5 und (EU) Nr. 1236/2014 6 der Kommission wurde L-Valin als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen. Um klarzustellen, dass diese Zusatzstoffe die gleiche Reinheit aufweisen und keine Rückstände der zur Herstellung verwendeten Mikroorganismen enthalten, sollten sie dieselben Kennnummern erhalten, auch wenn sie aus unterschiedlichen Mikroorganismen hergestellt werden.

(7) Folglich ist die Angabe der Kennnummer bei der Kennzeichnung von L-Valin bei Einzel- und Mischfuttermitteln nicht mehr nötig.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 403/2009 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 und (EU) Nr. 1236/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 wird wie folgt geändert:

1. In Spalte 1 wird der Text "3c3.7.1" durch "3c370" ersetzt.

2. In Spalte 9 wird der zweite Absatz gestrichen.

Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014

In Spalte 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014 wird der zweite Absatz gestrichen.

Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2014

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion