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Verordnung (EG) Nr. 403/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Zulassung einer Zubereitung aus L-Valin als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 120 vom 15.05.2009 S. 3;
VO (EU) Nr. 848/2014 - ABl. Nr. L 232 vom 05.08.2014 S. 13 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2015/1114 - ABl. Nr. L 182 vom::10.07.2015 S. 18 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag bezieht sich auf eine neue Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnenden Aminosäure L-Valin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 %, hergestellt aus Escherichia coli (K-12 AG314) FERM ABP-10640, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.
(4) Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend "die Behörde" genannt) vom 30. Januar 2008 2 und vom 18. November 2008 3 geht hervor, dass sich die Aminosäure L-Valin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass sie als eine verfügbare Valin-Quelle für alle Tierarten anzusehen ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Mai 2009
Anhang 14 15 |
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder -kategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge | |||||||||
3c370 | - | L-Valin | Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
L-Valin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz), hergestellt aus Escherichia coli (K-12 AG314) FERM ABP-10640 Charakterisierung des Wirkstoffs: L-Valin (C5H11NO2) Analysemethode: |
(Stand: 11.03.2019)
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