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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Zulassung von L-Valin aus Corynebacterium glutamicum als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 im Hinblick auf die Kennzeichnung des Futtermittelzusatzstoffs L-Valin
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 232 vom 05.08.2014 S. 13;
VO (EU) 2015/1114 - ABl. Nr. L 182 vom 10.07.2015 S. 18 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von L-Valin gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum (KCCM 80058) hergestelltem L-Valin, das in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 8. Oktober 2013 2 zu dem Schluss, dass L-Valin aus Corynebacterium glutamicum (KCCM 80058) unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es eine wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure L-Valin in der Tierernährung ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung des genannten Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 der Kommission 3 wurde aus Escherichia coli hergestelltes L-Valin zugelassen. Damit die Unterscheidung der Zusatzstoffe im Futtermittel in seiner endgültigen Form gewährleistet ist, sollte ihre Kennnummer samt ihrer Bezeichnung und der zugesetzten Menge auf Einzel- und Mischfuttermitteln ausgewiesen werden.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 403/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit Sicherheitserwägungen in Zusammenhang stehen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, innerhalb derer vorhandene Bestände aufgebraucht werden können.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Tierfuttermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009
In Spalte 9 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"Bei freiwilliger Angabe des Zusatzstoffs in der Kennzeichnung von Einzel- oder Mischfuttermitteln sind folgende Angaben zu machen:
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
Einzel- und Mischfuttermittel gemäß Artikel 2, die vor dem 25. Februar 2015 gemäß den vor dem 25. August 2014 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bei für Heimtiere bestimmten Futtermitteln endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 25. August 2016.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 11.03.2019)
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