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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/974 der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4087)

(ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Von den Mitgliedstaaten wurden eine neue nationale Ausnahme sowie mehrere Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt.

(2) Diese Ausnahmen sollten genehmigt werden.

(3) Da Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 deshalb angepasst werden müssen, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, sie in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(4) Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2015

_____
1
) ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13.

.

Anhang

Anhang I, Anhang II und Anhang III der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1) Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

" I.3. Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG .

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO = Straße
a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii
MS = Abkürzung des Mitgliedstaats
nn = laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO-a-BE-1

Betrifft: Klasse 1 - Kleine Mengen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG : 1.1.3.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:Article 111 de l'arreté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020

RO-a-BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG : 5.4.1.1.6

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ,ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten".

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:Dérogation 6-97.

Anmerkungen: Von der Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020

RO-a-BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020

RO-a-BE-4

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