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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 21;
VO (EU) 2022/670 - ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen *)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2025 gem. Art. 15 VO (EU) 2022/670 - Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2010/40/EU ist die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zur Entwicklung und Nutzung von Spezifikationen und Normen als vorrangige Maßnahme festgelegt.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU legt die Kommission Spezifikationen fest, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) für die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zu gewährleisten. Diese Verordnung dient der Verbesserung der Zugänglichkeit, des Austauschs, der Weiterverwendung und der Aktualisierung von Straßen- und Verkehrsdaten für die Verwendung in hochwertigen, kontinuierlichen Echtzeit- Verkehrsinformationsdiensten in der gesamten Union.

(3) Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die nach Artikel 6 der Richtlinie angenommenen Spezifikationen für die IVS-Anwendungen und -Dienste gelten, wenn diese eingeführt werden, und zwar unbeschadet des Rechts eines jeden Mitgliedstaats zu entscheiden, ob solche Anwendungen und Dienste in seinem Hoheitsgebiet auch tatsächlich eingeführt werden.

(4) Diese Spezifikationen sollten für die Bereitstellung aller Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste unabhängig davon gelten, ob in anderen nach der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Rechtsakten, insbesondere der delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission 2 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission 3, besondere Spezifikationen festgelegt werden.

(5) In der Union gibt es bereits einen Markt für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, und es liegt sowohl im Interesse der Nutzer und Kunden als auch im Interesse der Anbieter dieser Dienste, dass angemessene Rahmenbedingungen für diesen Markt geschaffen werden, damit dieser nicht nur bestehen bleibt, sondern auch auf innovative Weise weiterentwickelt wird. Für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten sind in der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors innerhalb der Union festgelegt. Die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere diejenigen über die Datenaktualisierung, gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG für die Weiterverwendung von Daten, die sich im Besitz von Straßenverkehrsbehörden und öffentlichen Straßenbetreibern befinden.

(6) Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wird eine Geodateninfrastruktur (einschließlich des Geodaten-Themas "Verkehrsnetze") für die Europäische Union geschaffen, damit Geodaten in der gesamten Union gemeinsam genutzt werden können, öffentlich zur Verfügung stehen und die EU-Umweltpolitik sowie andere politische Maßnahmen und Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt unterstützt werden können. Die Spezifikationen dieser Verordnung sollten mit den Spezifikationen der Richtlinie 2007/2/EG und ihren Durchführungsrechtsakten, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission 6 im Einklang stehen. Die Ausdehnung der Anwendung dieser Spezifikationen auf alle Arten von statischen Straßendaten könnte ebenfalls zu einer weiteren Harmonisierung in diesem Bereich beitragen.

(7) In der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7

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